-
Unter nachteiliger Nutzung versteht man alle Bauten, Anlagen oder Eingriffe im Wald, die geeignet sind, eine der Waldfunktionen zu beeinträchtigen. Die drei gesetzlich definierten Waldfunktionen sind die Schutzfunktion (Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren), die soziale Funktion (Empfang der Öffentlichkeit, Naturraum, Zufluchtsort für Fauna und Flora, Wasserfilterung usw.) und die wirtschaftliche Funktion (Holzproduktion). Es wird unterschieden zwischen:
- Kleinen, nicht forstwirtschaftlichen Bauten und Anlagen im Wald wie Vita-Parcours, Finnische Pfade, Erholungsplätze, Waldsofas, Abenteuerparks, Reitwege, Spielplätze, kleine Wasserspeicher, Wanderwege (je nach Breite), Bienenhäuser, Baumhäuser oder -zelte, kleine Antennen usw.
- Beschränkungen der Baumhöhe, z.B. unter Strom- oder Telefonleitungen, Seilbahnen, Sesselliften, Brücken usw.
- Aktivitäten, die sich auf die Waldfunktionen auswirken, wie z.B. Viehweide, Viehtrieb, Streusammlung, kleine temporäre Baustellen, Sondierungs- oder Erkundungsarbeiten usw.
Forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, die der Waldnutzung dienen (Forststrassen, Rückegassen, Holz- oder Hackschnitzellager usw.), werden als mit der Förster-Nutzung vereinbar angesehen und stellen keine nachteilige Nutzung dar. Sie bedürfen daher keiner diesbezüglichen Bewilligung. Für ihre Errichtung ist jedoch die Zustimmung des Amtes für Wald und Natur erforderlich.
-
Sobald wichtige Gründe dies erfordern und die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigt werden, kann das WNA unter Bedingungen und Auflagen nachteilige Nutzungen bewilligen. Um eine solche Bewilligung zu erhalten, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Das Bauwerk oder Projekt kann nur an der vorgesehenen Stelle ausgeführt werden;
- Gründe, die dem Interesse an der Walderhaltung überwiegen, sind vorhanden und werden nachgewiesen (finanzielle Gründe gelten nicht als überwiegend im Interesse der Walderhaltung);
- Die Zustimmung des/der betroffenen Förster(s) wurde eingeholt;
- Keine der Förster-Funktionen wird durch das Bauwerk oder das Projekt beeinträchtigt.
Wenn die Waldfunktionen nach der Durchführung eines Projekts nicht mehr gewährleistet sind oder stark beeinträchtigt werden, muss die betroffene Fläche aus dem Waldareal herausgenommen werden, indem eine Ausnahme vom Rodungsverbot beantragt wird (siehe Seite "Rodungen").
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Julien Plaschy
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
Email