Eine Rodung ist eine dauerhafte oder vorübergehende Änderung der Nutzung des Waldbodens (Art. 4 WaG). Die Ursache kann der Bau von nicht-forstlichen Anlagen oder Infrastrukturen sein, die Änderung der Nutzung einer Waldfläche (z.B. in eine Bau- oder Landwirtschaftszone) oder jede Nutzung einer Waldfläche für nicht-forstliche Zwecke oder mit der Folge, dass die Waldfunktionen nicht mehr erfüllt werden können.
Das Fällen von Bäumen ist nicht ausschlaggebend. Eine Änderung der Nutzung des Waldbodens stellt eine Rodung dar, auch wenn keine Bäume gefällt werden (z.B. die Umwandlung eines Holzplatzes in einen Parkplatz oder die Änderung der Nutzung eines Forstgebäudes). Umgekehrt stellen Pflegeeinschläge im Wald keine Rodung dar, auch wenn ein ganzer Bestand gefällt wird (z.B. bei einem Gesundheitsschlag), da sich die Bodennutzung nicht ändert.
Rodungen sind durch das Bundesgesetz verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). In Ausnahmefällen können jedoch Projekte bewilligt werden, die die folgenden fünf Kriterien erfüllen (Art. 5 Abs. 2 ff. WaG).
- Die Rodung entspricht Anforderungen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (finanzielle Gründe werden nicht als wichtige Gründe angesehen);
- Das Bauwerk, für das die Rodung beantragt wird, kann nur an der vorgesehenen Stelle errichtet werden;
- Das Bauwerk erfüllt in materieller Hinsicht die Bedingungen der Raumplanung;
- Die Rodung stellt keine Gefahr für die Umwelt dar;
- Die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes werden erfüllt.
Das Dossier des Rodungsantrags muss mindestens enthalten:
- Das ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Rodungsformular (Seite 1 bis 3, einschliesslich der Unterschriftenliste der Förster), das hier heruntergeladen werden kann.
- Eine Karte im Massstab 1:25.000, auf der die Lage der zu rodenden Fläche sowie der Kompensationsfläche eingezeichnet ist.
- Ein Detailplan der zu rodenden Fläche.
- Ein Detailplan der Ausgleichsfläche
- Eine Projektbeschreibung, die belegt, dass das Projekt die Bedingungen für eine Bewilligung erfüllt.
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Dokumenten sind die folgenden Dokumente erforderlich, damit das WNA über die Rodung entscheiden kann:
- Eine Kopie der Veröffentlichung der öffentlichen Auflage im Amtsblatt.
- Eventuelle Einsprachen gegen das Rodungsprojekt, die während der öffentlichen Auflage eingegangen sind.
- Weitere Dokumente, die bei der Prüfung des Dossiers hilfreich sind (Dokumente zur Raumplanung, Umweltverträglichkeitsbericht usw.).
Um die Bearbeitung des Dossiers zu erleichtern, wird auch dringend empfohlen, dem WNA Geodaten (shapefile oder geodatabase) zu übermitteln, die die Rodungs- und Kompensationsflächen enthalten.
Jeder Antrag auf Rodung muss mindestens 30 Tage lang öffentlich aufgelegt werden. Die öffentliche Auflage muss gleichzeitig mit dem Akt, der das massgebliche Verfahren (Art. 18 Abs. 1 WSG) einleitet, veröffentlicht werden (siehe unten "massgebliche Verfahren"). Der Wortlaut der öffentlichen Auflage muss den Rodungsantrag in vollem Wortlaut enthalten.
Vor der öffentlichen Auflage muss der Rodungsantrag dem zuständigen Forstkreis zur vorherigen Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser prüft vor allem, ob der Antrag dem Mindestinhalt entspricht. Die formelle Stellungnahme des Forstkreises wird im Rahmen des offiziellen Konsultationsverfahrens zum Projekt abgegeben.
Link : Eine territoriale Organisation mit 4 Forstkreisen | Staat Freiburg
Eine Rodung ist grundsätzlich an ein konkretes Projekt oder Bauwerk gebunden, das Gegenstand eines vom Rodungsbewilligungsverfahren unabhängigen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens ist. Die Rodungsbewilligung tritt erst in Kraft, wenn das Projekt oder Bauwerk genehmigt oder bewilligt ist. Daher wird dieses Verfahren als "massgebliches" Verfahren bezeichnet.
Je nach Objekt kann es sich bei den massgeblichen Verfahren um folgende Verfahren handeln (unvollständige Liste):
- Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung.
- Genehmigungsverfahren für den Detailbebauungsplan (DBP)
- Genehmigungsverfahren für den Zonennutzungsplan (ZNP)
- Verfahren zur Genehmigung von Plänen für Kantonsstrassen
- Bundesverfahren für die Genehmigung von Plänen
Wenn es für ein Projekt mehrere Verfahren gibt, wird die Rodungsbewilligung mit dem Verfahren verknüpft, das die beste Berücksichtigung aller Elemente ermöglicht (Beispiel: Nutzungsplan/Baubewilligung: In diesem Fall wird die Rodungsbewilligung mit der Änderung des Nutzungsplans verknüpft.).
Die Erteilung einer Rodungsbewilligung fällt in die Zuständigkeit des Bundes, wenn das massgebliche Verfahren in die Zuständigkeit des Bundes fällt, und in die Zuständigkeit des Kantons, wenn das massgebliche Verfahren in die Zuständigkeit des Kantons fällt. Im zweiten Fall beurteilt das Amt für Wald und Natur den Rodungsantrag.
Auf Bundesebene wird die Rodungsbewilligung im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt, d.h. durch das für das Verfahren zuständige Bundesamt. Das zuständige Amt konsultiert das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Kanton. Objekte mit Bundeszuständigkeit sind z.B. Eisenbahnen, Autobahnen, Stromleitungen, Skilifte und Sessellifte oder militärische Bauten.
Auf kantonaler Ebene werden Rodungsbewilligungen von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) erteilt. Der Rodungsantrag wird vom Amt für Wald und Natur beurteilt. Das Amt konsultiert das BAFU, wenn die Rodungsfläche 5000 m2 übersteigt oder wenn die Rodung auch auf dem Gebiet eines anderen Kantons liegt. Objekte in kantonaler Zuständigkeit sind z.B. Nutzungs- oder Detailpläne, Baubewilligungen, Steinbrüche, Trinkwasserversorgungsanlagen, Strassen oder Mobilfunkanlagen.
Kontakt zum Thema
Ansprechperson: Julien Plaschy
Amt für Wald und Natur
Sektion Wald und Naturgefahren
Route du Mont Carmel 5
1762 Givisiez
Tel. 026 305 23 43
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