Trinkwasserverteiler können z.B. Gemeinden, Industrielle Betriebe, Wasserversorgungen usw. sein. Die Verteiler sind zur Selbstkontrolle verpflichtet.
Gemäss Artikel 5 der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen sind die Trinkwasserverteiler im Übrigen verpflichtet, die Konsumentinnen und Konsumenten jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.
Auf dem Gebiet des Trinkwassers ist es Aufgabe des Amtes darüber zu wachen, dass die Gemeinden und die Trinkwasserverteiler die Selbstkontrolle durchführen. Das LSVW kontrolliert zudem den Zustand der wasserführenden Installationen der Trinkwasserversorgungen und unsere Laboratorien führen physikalische, chemische und mikrobiologische Untersuchungen des Trinkwassers durch.