Pflicht zur Selbstkontrolle
Vor dem Gesetz gilt Trinkwasser als Lebensmittel. Trinkwasserverteiler sind daher dem Prinzip der Selbstkontrolle unterworfen.
Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des Schweizerischen Lebensmittelgesetzes und gilt für jede Person, die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, vertreibt, einführt oder ausführt (art. 26 LMG, SR 817.0).
Trinkwasserverteiler sind also dafür verantwortlich, die Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers zu kontrollieren. Sie müssen in der Lage sein, bei Überprüfungen durch die kantonalen Behörden eine Dokumentation vorzulegen, die den Nachweis dieser Kontrolle erbringt.
Annahme von Trinkwasserproben
Gemäss Art. 16 Abs. 1 TWR sind die Trinkwasserverteiler verpflichtet, ihre Analysen beim LSVW durchzuführen.
Öffnungszeiten für die Entgegennahme der Proben beim LSVW:
> Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: 08.00 - 11.30 Uhr
- Alle Probenlieferungen müssen dem LSVW mindestens zwei Tage im Voraus gemeldet werden. Dies kann nur telefonisch, unter 026 305 80 20 erfolgen.
- Zum Zeitpunkt dieser telefonischen Ankündigung wird das LSVW das Datum der Lieferung der Proben bestätigen oder ein anderes Eingangsdatum mit dem Verteiler vereinbaren, um eine rechtzeitige Verteilung der Muster zu gewährleisten.
Selbstkontrollanalysen auf Chlorothalonil-Metaboliten im Trinkwasser
Die Proben können geplant und beim LSVW gemäss dem auf dieser Website angezeigten Verfügbarkeitskalender angemeldet werden.
Die folgenden Bedingungen müssen bei der Probenahme unbedingt eingehalten werden:
- Die Trinkwasserprobe muss repräsentativ für das Wasser aus einer einzigen Ressource sein, oder
- Die Probe, die sich aus einer Mischung mehrerer Ressourcen ergibt, muss mit den entsprechenden Anteilen in l/min, m3 /Stunde oder in % jeder verwendeten Ressource gekennzeichnet werden.
Informationspflicht gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten
Die Trinkwasserverteiler müssen Konsumentinnen und Konsumenten regelmässig über die Qualität des gelieferten Wassers informieren. Die hierbei in Betracht gezogenen Beurteilungskriterien sind die mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Messgrössen des verteilten Wassers. Diese Kriterien entsprechen zu einem grossen Teil ebenfalls der Gesetzgebung der umliegenden Länder und beruhen auf den internationalen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Die Informationspflicht enthält folgende Punkte:
- eine allgemeine Information über die chemische und mikrobiologische Qualität des verteilten Trinkwassers. Wenn Qualitätsprobleme aufgetreten sind, müssen diese und die getroffenen Massnahmen aufgeführt werden;
- Gesamthärte in französischen Härtegraden;
- Nitratgehalt;
- Herkunft des Wassers (Quellwasser, Grundwasser, aufbereitetes Seewasser, usw.);
- Behandlung;
- Genaue Adresse für weitere Auskünfte.
Die Kontrollorgane überprüfen die Einhaltung dieser Informationspflicht seitens der Trinkwasserverteiler. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht hat eine Beanstandung zur Folge; zudem spricht das Kontrollorgan die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen aus.