Gemäss der geltenden Gesetzgebung (Art. 33 - 37 LMG) spricht das Kontrollorgan eine Beanstandung aus, sobald festgestellt wird, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind.
Beanstandete Ware
Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren:
- mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;
- durch die Betroffenen beseitigt werden müssen;
- eingezogen werden.
Je nach Art der Nichtübereinstimmung werden die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit angeordnet.
Andere Beanstandungen
Bei anderen Beanstandungen ordnen die Kontrollorgane die Beseitigung der Mängel an. Sie können z.B. die Benützung von Räumen, Einrichtungen oder Fahrzeugen dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten oder den Betrieb sogar sofort schliessen, falls die Verhältnisse die öffentliche Gesundheit unmittelbar gefährden.
Vorsorgliche Massnahmen
Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist.
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Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. In besonders leichten Fällen kann sie auf eine Strafanzeige verzichten.