Steuerperiode 2023
1. Unveränderter jährlicher Steuerfuss der direkten kantonalen Steuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2023 wird bei 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG belassen. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
2. Senkung des Tarifs der Steuer auf Kapitalleistungen
Es wurde ein neuer Tarif für die Kapitalleistungen aus der Vorsorge (2. und 3. Säule) ausgearbeitet. Die Steuer beträgt :
a. 1 % für die ersten 50 000 Franken ;
b. 2 % für die nächsten 50 000 Franken ;
c. 3 % für die nächsten 50 000 Franken ;
d. 4 % für die nächsten 50 000 Franken ;
e. 5 % für die übrigen Beträge.
Zudem wird ein Abzug von 10 000 Franken auf den Kapitalleistungen gewährt, die an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ausgezahlt werden.
Alle Kapitalleistungen, deren Ausrichtung innerhalb eines gleichen Ziviljahres erfolgt, werden zusammengerechnet. Kapitalleistungen, die gesamthaft jährlich unter 10 000 Franken liegen, werden nicht besteuert.
3. Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Kalte Progression ist die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn der Steuertarif nicht an die Entwicklung des Nominaleinkommens angepasst wird. Die höhere Steuerbelastung entsteht dadurch, dass die Steuerprogression zunimmt, ohne dass sich die Kaufkraft erhöht.
Angesichts des stark angestiegenen Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) erschien dem Staatsrat ein Ausgleich notwendig. Die Einkommenssteuertarife und die verschiedenen Abzüge werden dementsprechend angepasst. Die Tarife und Abzüge für die direkte Bundessteuer wurden ebenfalls angepasst.
4. Aufhebung des Ausgleichszinses
Wenn die geleisteten Akontozahlungen niedriger waren als der Schlussabrechnungsbetrag, wurde jeweils zwischen dem allgemeinen Fälligkeitstermin und dem Abrechnungsdatum für die Steuerperiode N ein Ausgleichszins erhoben. Ab Kalenderjahr 2022 lag der Ausgleichszins bei 0 %. Ab 2023 wird dieser Zins nun endgültig aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass künftig bei Nachsteuern ein Verzugszins und kein Ausgleichszins mehr erhoben wird.
5. Sozialabzug für getrennt lebende, geschiedene oder unverheiratete Elternteile volljähriger Kinder
Der geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Elternteil, der für sein volljähriges Kind Unterhaltsbeiträge leistet, ohne sie abziehen zu können, kann ab der Steuerperiode 2023 einen Sozialabzug von 8600 Franken geltend machen. Der geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Elternteil, der keinen Sozialabzug für Kinder geltend machen kann, aber ebenfalls für den Unterhalt aufkommt, kann einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen in Höhe von 5000 Franken geltend machen.
6. Höherer Abzug bei der Bundessteuer für Kinderdrittbetreuungskosten
Bei der direkten Bundessteuer kann ein jährlicher Höchstbetrag von 25 000 Franken für Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen werden. Die Voraussetzungen für diesen Abzug bleiben gleich.
7. Deckelung des Berufskostenabzugs bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Bei der Kantonssteuer sind ab der Steuerperiode 2023 die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort bei einer beachtlichen Entfernung, d.h. mindestens 1,5 km, höchstens jedoch bis zu 12 000 Franken pro Jahr, abzugsfähig. Für die direkte Bundessteuer beträgt der abziehbare Höchstbetrag 3200 Franken (ab 2023).
8. Abzüge Säule 3a
Für die Säule 3a werden neu folgende Höchstbeträge zum Abzug zugelassen :
> Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 7'056.-
> Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 35'280.-
Steuerperiode 2024
1. Unveränderter jährlicher Steuerfuss der direkten kantonalen Steuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2024 wird bei 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG belassen. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
2. Aufhebung der Obergrenze des Sozialabzug für die Hilfe und Pflege zu Hause
Steuerpflichtige, die Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause erhalten, können den effektiv erhaltenen Betrag von ihrem Einkommen abziehen. Ab der Steuerperiode 2024 gibt es für den Abzug keine Obergrenze mehr.
3. Zwangsvollstreckungsverfahren beim Immobilienverkauf
Bei Nichtzahlung der Steuer im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf ein Inkassoverfahren gegen die Verkäufer-in (Steuerschuldner-in) dieser Steuer eingeleitet werden muss. Die Verwertung des Pfandes, in diesem Fall eines gesetzlichen Grundpfands, greift erst ein, wenn das Inkassoverfahren gescheitert ist.
4. Anpassung der Steuertarifen der Quellensteuer
Die Steuertarife der Quellensteuer gelten für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie für die direkte Bundessteuer. Soweit der Bund die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2024 an Teuerung anpasst, wurden die verschiedenen Tarife der Quellensteuer entsprechend geändert.
5. Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze
Ab 2024 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 3,75 Prozent. Der Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen beträgt neu 0,25 Prozent für die Kantonssteuern.
Auf Bundesebene, der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen betragen neu 4,75 Prozent (bisher jeweils 4 Prozent), bzw. auf 1,25% für den Vergütungszinssatz auf freiwillige Vorauszahlungen.