Steuerperiode 2024
1. Unveränderter jährlicher Steuerfuss der direkten kantonalen Steuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2024 wird bei 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG belassen. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
2. Aufhebung der Obergrenze des Sozialabzug für die Hilfe und Pflege zu Hause
Steuerpflichtige, die Pauschalentschädigungen für die Hilfe und Pflege zu Hause erhalten, können den effektiv erhaltenen Betrag von ihrem Einkommen abziehen. Ab der Steuerperiode 2024 gibt es für den Abzug keine Obergrenze mehr.
3. Zwangsvollstreckungsverfahren beim Immobilienverkauf
Bei Nichtzahlung der Steuer im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf ein Inkassoverfahren gegen die Verkäufer-in (Steuerschuldner-in) dieser Steuer eingeleitet werden muss. Die Verwertung des Pfandes, in diesem Fall eines gesetzlichen Grundpfands, greift erst ein, wenn das Inkassoverfahren gescheitert ist.
4. Anpassung den Steuertarifen der Quellensteuer
Die Steuertarife der Quellensteuer gelten für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie für die direkte Bundessteuer. Soweit der Bund die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2024 an Teuerung anpasst, wurden die verschiedenen Tarife der Quellensteuer entsprechend geändert.
5. Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze
Ab 2024 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 3,75 Prozent. Der Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen beträgt neu 0,25 Prozent für die Kantonssteuern.
Auf Bundesebene, der Verzugszinssatz und der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen betragen neu 4,75 Prozent (bisher jeweils 4 Prozent), bzw. auf 1,25% für den Vergütungszinssatz auf freiwillige Vorauszahlungen.
Steuerperiode 2025
1. Unveränderter jährlicher Steuerfuss der direkten kantonalen Steuern
Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2025 wird bei 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG belassen. Der Steuerfuss der übrigen direkten Kantonssteuern bleibt bei 100 % der Steuersätze nach DStG.
2. Flexible Besteuerung der Leibrenten
Ab der Steuerperiode 2025 sind die Leibrenten nicht mehr nach einem fixen Prozentsatz besteuert (40% bis zu die Steuerperiode 2024). Die Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar.
3. Aufhebung der Minimalsteuer
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Mindeststeuer von Fr. 50.- wird diese formell im Gesetz aufgehoben.
4. Kapitalsteuerermässigung bei konzerninternen Darlehen
Ab der Steuerperiode 2025 ist eine ermässigten Besteuerung um 0,01 % auf dem steuerbaren Eigenkapital für Darlehen an Konzerngesellschaften (konzerninterne Darlehen) eingeführt.
5. Bescheinigungen der Arbeitslosenkassen
Ab 2025 dürfen die Arbeitslosenkassen die Bescheinigungen für die ausgerichteten Leistungen direkt, insbesondere elektronisch, an die Veranlagungsbehörde übermitteln.