Aufgabe
Der Justizrat ist in der Freiburger Verfassung verankert und funktioniert vollkommen unabhängig von der gesetzgebenden, der ausführenden und der richterlichen Gewalt. Er schuldet nur dem Grossen Rat Rechenschaft. Seine Aufgabe besteht aus drei Teilen :
Aufsicht
Er stellt die ständige äussere Kontrolle über die richterliche Gewalt sowohl unter dem administrativen als auch unter dem disziplinarischen Gesichtspunkt sicher.
Stellungnahme
Er nimmt zuhanden des Grossen Rates zu den Bewerbungen für hauptamtliche und nebenamtliche Richterämter Stellung, nachdem er die Ausschreibung organisiert, die Unterlagen durchgesehen und die Wählbarkeitsvoraussetzungen überprüft hat.
Auskunft und Vorschlag
Er gibt dem Grossen Rat Auskunft, sooft dieser das verlangt, aber mindestens einmal im Jahr. Er ergreift Initiativen und macht dem Grossen Rat Vorschläge, wie die Arbeitsweise der Justiz verbessert werden könnte.
Leitpläne
In seinen Leitplänen beschreibt der Justizrat, mit welcher Entwicklung er für die Freiburger Justiz in den kommenden fünf Jahren rechnet. Obwohl die Umsetzung der in diesen Leitplänen beschriebenen Massnahmen nicht vom Justizrat abhängt, ist der Anstoss, den diese Behörde gibt, entscheidend für die Entwicklung der Freiburger Justiz.
Links
- Gesetzestexte und Reglemente betreffend den Justizrat
- Jahresberichte des Justizrates
- Richtlinien des Justizrates betreffend die Weiterbildung der Magistratspersonen
- Richtlinien des Justizrates betreffend die Nebenerwerbstätigkeit der Magistratspersonen
- Ausschreibung von richterlichen Ämtern durch den Justizrat
- Gerichtsbehörden suchen