Im Kanton Freiburg sind Richterinnen und Richter Personen, die allein oder als Mitglied eines Kollektivs eine Entscheidungsbefugnis im Justizbereich haben. Diese Definition gilt auch für die Beisitzerinnen und Beisitzer und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Die Richterinnen und Richter werden vom Grossen Rat unbefristet gewählt. Sie können ihr Amt hauptamtlich oder nebenamtlich ausüben.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter
Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter üben ihre Funktion aufgrund eines Dienstverhältnisses aus. Sie haben eine vollständige juristische Ausbildung (Anwaltspatent, Lizenziat oder Master in Rechtswissenschaft). Das gilt für die Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter, die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten (Gerichte 1. Instanz, Jugendstrafgericht, Zwangsmassnahmengericht, Wirtschaftsstrafgericht), die gerichtsunabhängigen Richterinnen und Richter, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Sie üben ihre Funktion bis zum vollendeten 65. Altersjahr aus.
Nebenamtliche Richterinnen und Richter
Diese Personen üben ihre Funktion nebenamtlich aus und haben nicht unbedingt eine juristische Ausbildung. Sie bringen der Behörde, der sie angehören, ihre besonderen Kompetenzen und ihre Lebenserfahrung.
Ihre Funktion endet im Kalenderjahr, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
Wohnsitzpflicht
Die Richterinnen und Richter müssen im Kanton wohnhaft sein.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen - mit Ausnahme der Beisitzerinnen und Beisitzer der Friedensgerichte - im betreffenden Gerichtsbezirk wohnhaft sein.
Die Wohnsitzpflicht muss beim Amtsantritt erfüllt sein. Vorübergehende Ausnahmen sind jedoch möglich.
Wie wird man Richterin/Richter oder Beisitzerin/Beisitzer?
Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterämter werden im Amtsblatt, auf der Website des Justizrats (Link zu den freien richterlichen Ämtern) und auf der Websites des POA (Link) ausgeschrieben.
Die interessierten Personen senden innert der Bewerbungsfrist ihre Bewerbungsunterlagen mit den in der Ausschreibung verlangten Dokumenten an den Justizrat.
Ausländische Staatsangehörige
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) sind wählbar, sofern sie seit mindestens 5 Jahren im Kanton wohnhaft sind.