Zivilgerichtsbarkeit
Wenn in einer Ehe, wegen einer Erbschaft, unter Nachbarn, aufgrund eines Vertrages (Kauf, Miete, Arbeit...) oder beim Funktionieren einer Gesellschaft Konflikte entstehen, so befasst sich die Zivilgerichtsbarkeit damit, soweit jemand eine schriftliche Klage einreicht!
In der Mehrzahl der Fälle versucht der Richter, zwischen den Parteien zu schlichten. Kommt keine Einigung zustande, so leitet er den Prozess und fällt ein Urteil.
Erste Instanz
Amten als Schlichtungsbehörden :
- der Präsident des Bezirkszivilgerichts
- drei Schlichtungsbehörden für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen : eine für den Saanebezirk, eine für den Sense- und Seebezirk und eine für den Greyerz-, Glane-, Broye- und Vivisbachbezirk
- eine Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten im Bereich des Gleichstellungsgesetzes
- Amtet in erster Linie als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Entscheidet über alle Angelegenheiten, für denen das Gesetz seine Zuständigkeit vorsieht, namentlich im Bereich des Erb- und Sachenrechts
Entscheidet in erster Instanz über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in der Zuständigkeit einer anderen Behörde liegen, namentlich:
- nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (Scheidung, Vaterschaft, Anfechtung der Vaterschaft, ...)
- vermögensrechtliche Angelegenheiten, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt
Präsident des Bezirkszivilgerichts
- Entscheidet über vermögensrechtliche Angelegenheiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt (vereinfachtes Verfahren, Art. 243 ff. ZPO)
- Entscheidet in Fällen des summarischen Verfahrens (Art. 248 ff. ZPO), namentlich im Personenrecht (Art. 249 lit. a ZPO), Erbrecht (Art. 249 lit. c ZPO), Sachenrecht (Art. 249 lit. d ZPO), Obligationenrecht (Art. 250 lit. a und b ZPO), Gesellschaftsrecht (Art. 250 lit. c ZPO) und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Rechtsöffnung, Konkurs, Arrest und Nachlassvertrag)
- Entscheidet über privatrechtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis
- Der Präsident des Arbeitsgerichts urteilt als Einzelrichter über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt, und in den Fällen des summarischen Verfahrens
- Entscheidet erstinstanzlich über Streitigkeiten, deren Streitwert 8000 Franken oder mehr beträgt, zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, die aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im Kanton gelegene unbewegliche Sache entstehen
- Der Präsident des Mietgerichts entscheidet als Einzelrichter über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt, in den Fällen des summarischen Verfahrens sowie in Ausweisungsverfahren bei Mietverträgen und landwirtschaftlichen Pachtverträgen
Einzige kantonale Instanz
II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts
- Entscheidet über Streitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, des Kartellgesetzes, des Gebrauchs einer Firma, des unlauteren Wettbewerbs (sofern der Streitwert über 30'000 Franken liegt oder bei einer Klage des Bundes) [der Kernenergiehaftpflicht, der Klagen gegen die Eidgenossenschaft, der Einsetzung eines Sonderprüfers, die von einem Aktionär einer Gesellschaft gemäss Art. 697b OR verlangt werden kann,] der Anfragen um Rückgabe eines unter Verletzung des Sorgerechts verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes (gemäss dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und dem Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts)
- Entscheidet über vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken, sofern der Beklagte zustimmt
Beschwerdeinstanzen
- Das Kantonsgericht entscheidet über Zivilsachen, die mit Beschwerde oder Berufung bei ihm angefochten werden.
- Zuständige Behörden zur Vollstreckung von Urteilen
- Allgemeine Zuständigkeit zur Vollstreckung von Urteilen
- Vollstrecken die Entscheide betreffend Zahlung eines Geldbetrages oder Leistung von Sicherheiten.
- Im Rahmen seines Auftrages nimmt das Betreibungsamt folgende Handlungen vor : Einregistrierung der Betreibungs-, Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, Zustellung der Zahlungsbefehle, Entgegennahme der Rechtsvorschläge, Durchführung der Pfändungen, Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte, Verteilung des Erlöses der Verwertung unter den Gläubigern, Ausstellen von Verlustscheinen sowie das Einkassieren von Zahlungen der Schuldner.
- Das kantonale Konkursamt hat folgende hauptsächliche Aufgaben : Befragung der Konkursiten (natürliche Personen, Geschäftsführer von Gesellschaften, Erben im Falle ausgeschlagener Erbschaften), Aufnahme des Inventars der Aktiven, Verschliessen der Räumlichkeiten und Treffen der notwendigen dringlichen Massnahmen (Heizung, Sicherheit), Verwertung der Aktiven im besten Interesse der Gläubiger, Entgegennahme von und Entscheid über Forderungen der Gläubiger, Führung von Prozessen, Liquidation von Erbschaften, Verkauf von Liegenschaften, Durchführung von Gläubigerversammlungen, Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern, Ausstellen von Verlustscheinen, Ausstellen von Bescheinigungen sowie die Erteilung von Auskünften an Dritte (Kreditorgane, Vermieter, verschiedene Behörden usw.).
Besondere Gerichtsbarkeiten
Erste Instanz
- Das Arbeitsgericht entscheidet erstinstanzlich in privatrechtlichen Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.
- Der Präsident entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt.
- Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich über alle Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, Verpächtern und Pächtern sowie Mietern und Untermietern, die aus einem Mietvertrag oder einem nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag über eine im Kanton gelegene unbewegliche Sache entstehen.
- Der Präsident entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt, in den Fällen des summarischen Verfahrens sowie in Ausweisungsverfahren.
Strafgerichtsbarkeit
Strafverfolgungsbehörden
- Leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung und erhebt gegebenenfalls Anklage.
- Am Schluss der Untersuchung verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
- Erlässt einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden oder dieser ausreichend geklärt ist und wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: eine Busse; eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden; eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
- Auf Antrag der beschuldigten Person kann sie das abgekürzte Verfahren durchführen, wenn jene den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht, die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt und die von der Staatsanwaltschaft verlangte Freiheitsstrafe höchstens fünf Jahren beträgt.
- Entscheidet über Straftaten namentlich im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes.
- Amtet als Schlichtungsbehörde bei der Verfolgung von Antragsdelikten.
Erste Instanz
- Ordnet Untersuchungshaft an und verlängert diese, ordnet Sicherheitshaft an, entscheidet über Haftentlassungsgesuche.
- Ordnet andere Zwangsmassnahmen an oder genehmigt diese (insbesondere die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten und die verdeckte Ermittlung).
- Entscheidet über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, soweit hierfür die richterliche Beurteilung vorgeschrieben ist (insbesondere die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft).
- Beurteilt Angelegenheiten, die hauptsächlich Vermögensdelikte oder Urkundenfälschungen betreffen, wenn ihre Abklärung besondere wirtschaftliche Kenntnisse oder die Würdigung einer grossen Zahl von Beweisurkunden erfordert.
- Untersucht und entscheidet über Straftaten, die von Jugendlichen begangen wurden.
- Befindet erstinstanzlich über alle Straftaten, für die keine andere Behörde zuständig ist.
- Beurteilt Übertretungen, sofern das Gesetz keine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
- Befindet über Verbrechen und Vergehen, für die eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu erwarten ist.
Beschwerdeinstanzen
Strafkammer des Kantonsgerichts
- Beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden und des Zwangsmassnahmengerichts.
- Amtet als Beschwerdeinstanz im Jugendstrafverfahren und urteilt in dieser Funktion namentlich über Beschwerden gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen, die Anordnung der Beobachtung und den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht.
Strafappellationshof des Kantonsgerichts
- Entscheidet über Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte und Revisionsgesuche.
- Entscheidet im Jugendstrafverfahren über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendstrafgerichts und die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme (Art. 7 Abs. 1 lit. d und 40 JStPO).
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Unterschied zur zivilen Gerichtsbarkeit, die zuständig ist für Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, ist die verwaltungsrechtliche Gerichtsbarkeit zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Staat und Privatpersonen.
Die betroffenen Gebiete sind zahlreich. Es finden sich namentlich Streitfragen im Bereich der Fremdenpolizei, der Raumplanung, des öffentlichen Beschaffungswesens, des Strassenverkehrs, der Sozialhilfe, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts.
Erste Instanz
Verwaltungsbehörden oder Behörden der Verwaltungsrechtspflege im Falle eines Rekurses
Oberämter
Sozialversicherer
Zweite Instanz
Kantonsgericht (verwaltungsrechtliche Höfe)
Schiedsgericht in Sachen Kranken- und Unfallversicherung
Rekurskommission für neue Parzellarvermessung
Rekurskommission für Bodenverbesserungen