Organisation
Die Enteignungskommission (nachfolgend: die Kommission) wurde durch das Gesetz über die Enteignung (Art. 3 ff.) eingesetzt. Ihre Präsidentin oder ihr Präsident, ihre zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie ihre 15 Beisitzende werden vom Grossen Rat ernannt. Sie steht unter der Aufsicht des Justizrates. Ausserdem verfügt sie über zwei Sekretäre, die einzig vom Staatsrat ernannt werden. Sowohl die Präsidentin oder der Präsident wie auch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Sekretärinnen oder Sekretäre müssen Juristinnen oder Juristen sein. Die Beisitzenden ihrerseits müssen über die für die Schätzung notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Keine der vorgenannten Personen darf der Verwaltung angehören.
Die Kommission entscheidet über alle Schätzungsfragen, die durch das Gesetz über die Enteignung nicht einer anderen Behörde übertragen werden, sowie über Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung. Sie übt ferner die Kompetenzen aus, die andere Bestimmungen des kantonalen Rechts ausdrücklich oder sinngemäss – zum Beispiel die Entschädigungsbegehren einer Eigentümerin oder eines Eigentümers gegenüber seiner Nachbarin oder seinem Nachbarn, in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes – dem Enteignungsrichter zuweisen.
Das Verfahren vor der Kommission ist im Gesetz über die Enteignung, im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und in der Zivilprozessordnung geregelt. Ihre Entscheide können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
Adresse
Enteignungskommission
p.A. Anna Noël
Etude Noël Legal
Route du Fort Saint-Jacques 20
Case postale 399
1701 Freiburg
T +41 26 321 12 03
E-mail Adresse : anna.noel@fr.ch
Sichere E-Mail Adresse : CEXP-ENTK.securise@fr.ch