Organisation
Das für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern in den Bereichen Kranken- und Unfallversicherung zuständige (Art. 89 Abs. 1 KVG sowie Art. 57 Abs. 1 UVG), von den Kantonen zu bezeichnende (Art. 89 Abs. 4 KVG und Art. 57 Abs. 3 UVG) Schiedsgericht setzt sich aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl zusammen. Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben ist die nähere Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 89 Abs. 5 KVG und Art. 57 Abs. 3 UVG).
Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG bzw. Art. 57 Abs. 1 UVG zu verstehen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre setzt die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts voraus, dass die Streitigkeit Rechtsbeziehungen zum Gegenstand hat, die sich aus dem KVG/UVG ergeben oder auf Grund des KVG/UVG eingegangen worden sind.
Adresse
Schiedsgericht in Sachen Kranken- und Unfallversicherung
Augustinergasse 3
Postfach 630
1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
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