Organisation
Das für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern in den Bereichen Kranken- und Unfallversicherung zuständige (Art. 89 Abs. 1 KVG sowie Art. 57 Abs. 1 UVG), von den Kantonen zu bezeichnende (Art. 89 Abs. 4 KVG und Art. 57 Abs. 3 UVG) Schiedsgericht setzt sich aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl zusammen.
Gemäss dem Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG; SGF 842.1.1.) wird die Präsidentin oder der Präsident vom Kantonsgericht bei jeder Erneuerung der Gerichtsbehörden aus seiner Mitte bezeichnet, das Sekretariat wird von der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts geführt, und die zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, von denen die eine/der eine die Versicherer, die andere/der andere die Leistungserbringer vertritt, werden von Fall zu Fall von den Parteien bezeichnet (vgl. Art. 26 und 7 KVGG). Das Schiedsgericht wird mit einer verwaltungsrechtlichen Klage angerufen (Art. 28 KVGG). Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 KVG und Art. 28 ff. KVGG).
Adresse
Schiedsgericht in Sachen Kranken- und Unfallversicherung
Augustinergasse 3
Postfach 630
1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
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