Organisation
Der Kanton ist in sieben Bezirke unterteilt, die den Verwaltungsbezirken entsprechen. Das Friedensgericht tagt in Dreierbesetzung mit zwei Beisitzenden unter der Leitung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters.
Zuständigkeit
Das Friedensgericht ist in erster Linie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sein Präsident ist der Friedensrichter. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint und wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung) getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Vertretung durch den Ehegatten/eingetragenen Partner, Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Schutz der Person, die sich in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung aufhaltet) nicht genügen.
Die Erwachsenenschutzbehörde kann entweder eine Beistandschaft errichten oder eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Es gibt vier Arten von Beistandschaften: die Begleitsbeistandschaft, die Vertretungsbeistandschaft, die Mitwirkungsbeistandschaft und die umfassende Beistandschaft.
Die Erwachsenenschutzbehörde ist auch für die gerichtliche Beurteilung der ärztlichen Unterbringungsentscheide zuständig.
Die Kindesschutzbehörde ist für die Anordnung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen – zum Beispiel Aufhebung der elterlichen Obhut, Entziehung der elterlichen Sorge, Unterbringung und Ernennung eines Beistandes – zuständig.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Die Erklärung kann entweder gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt oder später gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden. Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes gelangen. Die gemeinsame elterliche Sorge darf einem Elternteil nur in begründeten Ausnahmefällen vorenthalten werden (nur wenn das Kindeswohl durch die Verfügung der gemeinsamen Sorge schwerwiegend gefährdet wird).
Die Entscheide der Schutzbehörde können mit Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts angefochten werden.
Dem Friedensgericht und dem Friedensrichter kommen Aufgaben im Bereich des Erbrechts zu. Neben den Steuerinventaren, die der Friedensrichter nach jedem Todesfall aufzunehmen hat, hat er auch die für die Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen zu treffen. Unter diesem Titel ist er mit der Testamentseröffnung und der Ausstellung von Erbbescheinigungen befasst.
Der Friedensrichter kann unter anderem richterliche Betretungsverbote erlassen.
Adressen
Friedensgericht des Saanebezirks
Rue des Chanoines 1
Postfach 614
1701 Freiburg
T +41 26 305 86 00
M jpsarine@fr.ch
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Friedensgericht des Sensebezirks
Schwarzseestrasse 5
Postfach 37
1712 Tafers
T +41 26 305 86 70
M fgsense@fr.ch
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Friedensgericht des Greyerzbezirks
Rue de l'Europe 10
Postfach
1630 Bulle
T +41 26 305 86 40
M jpgruyere@fr.ch
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Friedensgericht des Seebezirks
Freiburgstrasse 69
Postfach 76
3280 Murten
T +41 26 305 86 60
M fgsee@fr.ch
M jplac@fr.ch
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Friedensgericht des Glanebezirks
Rue de Moines 58
1680 Romont
T +41 26 305 86 30
M jpglane@fr.ch
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Friedensgericht des Broyebezirks
Av. de la Gare 111
1470 Estavayer-le-Lac
T +41 26 305 86 20
M jpbroye@fr.ch
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Friedensgericht des Vivisbachbezirks
Ch. du Château 11
1618 Châtel-St-Denis
T +41 26 305 86 80
M jpveveyse@fr.ch
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Dokumente
- Informationen zum Erbrecht (PDF, 145.57k)
- Kindesunterhalt, Leitfaden für die Eltern (PDF, 157.46k)
- Kindesunterhalt, Leitfaden für den Unterhaltsvertrag (PDF, 266.4k)
- Unterhaltsvertrag (DOCX, 40.64k)
- Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots (DOCX, 19.45k)
- Ausschlagungserklärung der Erbschaft (PDF, 75.96k)