Rekurskommission als besondere Verwaltungsjustizbehörde
Die Rekurskommission der Universität ist eine durch das Gesetz über die Universität geschaffene besondere Verwaltungsjustizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde.
Zuständigkeit
Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und Forschungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer universitären Körperschaft.
Organisation und Verfahren
Die Organisation und das Verfahren sind im Gesetz über die Universität (UniG), im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sowie im Reglement über die Organisation und das Verfahren der Rekurskommission (RRKU) geregelt. Die Rekurskommission entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung und mehrheitlich im Zirkularverfahren. Sie tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten mit vier von ihr oder ihm bestimmten Beisitzern.
Beschwerdelegitimation, Beschwerdegründe und Beschwerdefrist
Die Beschwerde führende Partei muss durch den angefochtenen Entscheid berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.
Die folgenden Beschwerdegründe können angerufen werden: Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit oder Unverhältnismässigkeit bei Disziplinarstrafen. Gegen Entscheide betreffend die Beurteilung von Prüfungen und schriftlichen Arbeiten können jedoch nur Willkür und die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Rekurskommission einzureichen.
Weiterer Instanzenzug
Entscheide der Rekurskommission können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Adresse
Rekurskommission der Universität
Präsidialsekretariat
Postfach 108
1701 Freiburg
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