Rechtsgrundlage
Der Justizrat hat gemäss Art. 114 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG) die Aufgabe, für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter zu sorgen.
Bedeutung und Ziele der Aus- und Weiterbildung
Die Ausbildung trägt zur Sicherstellung des guten Funktionierens der Justiz bei. Neue, oft komplexe Gesetze, zunehmende Informationsquellen sowie neue Technologien verlangen eine stete Fortbildung der Magistratspersonen. Die Aus- und Weiterbildung erlaubt es, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. Sie zielt auf eine Verbesserung der Qualität und Effizienz der juristischen Arbeit hin und ist eine wichtige und lohnende Investition.
Ausbildung und Organisation
Die Ausbildung gehört zu den Rechten und Pflichten der Richterinnen und Richter, welche eigenständig den Anstoss für ihre Ausbildung geben. Arbeitslast und mangelnde zeitliche Verfügbarkeit sollen dabei kein Hindernis darstellen. Es gilt, der Ausbildung ihren verdienten Platz in der beruflichen Tätigkeit der Magistratspersonen einzuräumen und dabei das für die Sicherstellung des öffentlichen Dienstes nötige Gleichgewicht zu halten.
Der Justizrat erwägt eine vielfältige und fächerübergreifende Ausbildung, die die Fachbereiche der verschiedenen richterlichen Funktionen umfasst. Er befragt die Gerichtsbehörden hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Bedürfnisse, damit ihnen adäquate Ausbildungen vorgeschlagen werden können. Der Rat steht ausserdem in Kontakt mit verschiedenen fachkundigen Stellen wie Universität, Anwaltsverband, Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter, Schweizerische Richterakademie.
Die Ausbildung soll in erster Linie praxisnah orientiert sein und nicht einem rein akademischen Modell entsprechen.
Zeit- und Informationsmanagement
Um eine gute Zeitplanung zu ermöglichen, müssen die Ausbildungsprogramme frühzeitig bekanntgegeben werden. Die Magistratspersonen sollen von der Auswahl der Ausbildungsangebote profitieren können und über die nötigen Informationen verfügen, damit sie ihre berufliche Tätigkeit für die betroffene Zeitspanne organisieren können. Auch die Gerichtsbehörden müssen entsprechend informiert werden und die nötigen Vorkehrungen treffen können.
Der Justizrat stellt hiernach eine Auflistung mit aktuellen Ausbildungsangeboten zu Verfügung. Die verschiedenen Akteure werden gebeten, den Rat über allfällige weitere Angebote zu informieren.
Geltungsbereich
Die vorliegenden Richtlinien gelten für alle Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Kantons.
Ausbildungsangebot
- Grundausbildung für neue Magistratspersonen bei der Schweizerischen Richterakademie in Luzern und Neuenburg (Certificate of Advanced Studies, CAS).
- Interne Ausbildung oder Begleitung einer neu gewählten Magistratsperson durch einen Mentor.
- Spezifische Ausbildungsprogramme gemäss Angebot der verschiedenen Einrichtungen und Organisationen (vgl. Kursprogramm hiernach).
Anspruch auf Weiterbildung
Die vorliegenden Richtlinien räumen allen Berufsrichterinnen und Berufsrichtern einen Ausbildungskredit von 3 bis 5 Werktagen pro Jahr ein. Unter der Rubrik Ausbildung wird für jede betroffene Gerichtsbehörde ein Betrag von Fr. 1'000 pro Jahr und Magistratsperson budgetiert.
Der Justizrat empfiehlt den Richterinnen und Richtern, die Ausbildungsangebote zu nutzen. Die Ausbildungen müssen jedoch dienlich und zweckmässig sein.
Der festgelegte Zeitraum von 3 bis 5 Tagen gilt als Anhaltspunkt. Falls es die Bedürfnisse einer Funktion erfordern, oder sich eine Ausbildung als überaus nützlich für die berufliche Entwicklung oder Spezialisierung erweist, können Zeitrahmen und Ausbildungskredit mit Einverständnis der zuständigen Direktion und einer allfälligen Zustimmung des Justizratest erweitert werden.
In solchen Fällen kann - je nach Notwendigkeit der Ausbildung für die betroffene Behörde - verlangt werden, dass die beantragten Kurstage oder ein Teil davon ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen.
Informationspflicht
Aus internen Organisationsgründen werden die Richterinnen und Richter ersucht, die Gerichtsbehörde, für die sie tätig sind, entsprechend über ihre Kurseinschreibungen zu informieren.
Die Einschreibung für die Ausbildung CAS Richterakademie muss dem Justizrat angekündigt werden.
Überwachung
Der Justizrat überwacht die durch die Berufsrichterinnen und Berufsrichter jährlich absolvierten Ausbildungen.
Die Einschreibung für eine Ausbildung zieht nach sich, dass die Magistratsperson tatsächlich an dieser teilnimmt, ausser infolge Krankheit oder Verhinderung durch höhere Gewalt.