Das Kantonsgericht erfüllt folgende wichtige Leistungen:
- es ist oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Administrativsachen (Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg). Es beurteilt als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz alle Streitigkeiten, soweit eine Streitigkeit nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt wird (Art. 35 Abs. 2 JG);
- es erbringt Leistungen im Zivil-, Straf- und Administrativbereich, welche materielle und prozessuale Entscheide umfassen;
- es trifft Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtshilfe;
- es kann den Gerichtsbehörden Empfehlungen machen im Hinblick auf ein koordiniertes und einheitliches Vorgehen (Art. 35 Abs. 4 JG);
- es wurde ihm vom Justizrat die Zuständigkeit zur Erarbeitung von Richtlinien erteilt;
- es stellt die Veröffentlichung des offiziellen Publikationsorgans der Freiburger Rechtsprechung (FZR) sowie seiner Entscheide auf dem Internet sicher;
- es erfüllt die Funktion als delegiertes Aufsichtsorgan über das Justizwesen;
- es obliegt ihm ebenfalls, das Reglement derjenigen Gerichtsbehörden zu erlassen, die ihre Organisation nicht selber in einem Reglement bestimmt haben (Art. 29 JG);
- es stellt das Projektmanagement und den Informatik-Support der Gerichtsbehörden sicher, da der Justizrat dem Kantonsgericht die Aufsicht im Bereich der Informatik und der Erstellung von Modellen übertragen hat.