Beim Passivrauchen zuhause ist eine positive Entwicklung zu beobachten: 72 % der Rauchenden, die mit anderen Personen zusammenwohnen, rauchen niemals in ihren Wohnräumen. Trotzdem sind immer noch 14 % der Nichtrauchenden in ihren Wohnräumen dem Passivrauchen ausgesetzt.
Auch Kinder bleiben Opfer von Passivrauchen: 32 % der Rauchenden mit einem unter 6-jährigen Kind und 28 % der Rauchenden mit einem Kind zwischen 6 und 14 Jahren rauchen (täglich oder weniger häufig) in ihren Umfeldern.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Passivrauchen, wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Tabakprävention CIPRET Freiburg.
Schutz vor dem Passivrauchen für Arbeitgebende
Ab dem 1. Mai 2010 ist das Rauchen in Räumen, "die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen", verboten.
Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden gilt dieses Verbot für alle Arbeitsorte (Unternehmen und Geschäfte, Institutionen, öffentlich zugängliche Einrichtungen usw.). Zuständig für diesen Bereich ist das Arbeitsinspektorat.
Schutz vor dem Passivrauchen in Pflegeeinrichtungen
Der Staatsrat hat abweichende Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Rauchverbot erlassen, insbesondere für Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. Für Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Altersheime und Sondereinrichtungen) wurden entsprechende Anwendungsbestimmungen verfasst.
Somit können die Direktionen dieser Einrichtungen das Rauchen in Raucherzimmern erlauben, wobei natürlich die Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch das Personal bestmöglich vor dem Passivrauch geschützt werden müssen. Zuständig für diesen Bereich ist das der GSD unterstellte Kantonsarztamt (KAA).
Gesundheit des Pflegepersonals, Raucher-Einzelzimmer und -Gemeinschaftzimmer
Rauchverbot in den Gaststätten
Das der Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) unterstellte Amt für Gewerbepolizei (GePoA) ist verantwortlich für den Schutz vor dem Passivrauchen in den Cafés, Restaurants und Geschäften.
Es ist ferner zuständig für alle Fragen in Zusammenhang mit dem Bau der Raucherräume (Lüftung, Grösse u. ä.) und der Einrichtung der Terrassen.
Für Fragen in Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmenden ist hingegen das Arbeitsinspektorat zuständig.
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