Der Entscheid für oder gegen eine Schwangerschaft
Die Berater/innen bieten Ihnen kostenlose und vertrauliche Gespräche an. Sie bieten Unterstützung, Begleitung und Information für Frauen, Männer und Paare, in Zusammenarbeit mit dem Freiburger Netzwerk (Ärztinnen/Ärzte, Hebammen, Sozialdienste).
Fristen
In den ersten 12 Wochen liegt der Entscheid, eine Schwangerschaft auszutragen oder abzubrechen, bei der Frau (Art. 119 und 120 StGB). Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss eingehend mit ihr sprechen, sie beraten und ihr das Verzeichnis der Beratungsstellen geben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann.
Minderjährige Frauen
Junge Frauen unter 16 Jahren müssen sich an eine Stelle wenden, die auf Minderjährige spezialisiert ist. Im Kanton Freiburg ist die Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit zuständig.
Recht auf Privatsphäre
Eine Frau hat das Recht auf einen vertraulichen Schwangerschaftsabbruch. Alle beteiligten Fachleute sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Der dem Kantonsarzt zugestellte Fragebogen ist ebenfalls anonym.
Ein minderjähriges Mädchen, das urteilsfähig ist, ist gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Eltern oder ihren Vormund über einen Schwangerschaftsabbruch zu informieren.
Wie viel kostet ein Schwangerschaftsabbruch?
Ein Schwangerschaftsabbruch kostet in der Regel zwischen 600 und 3000 CHF. Die Kosten variieren je nach der gewählten Methode (medizinisch oder chirurgisch, ambulant oder - selten - stationär), dem Ort der Operation, der Phase der Schwangerschaft und eventuellen Zusatzuntersuchungen.
Der Schwangerschaftsabbruch wird von der Grundversicherung nach Abzug der Franchise und des Selbstbehaltes (10%) erstattet. Aus Gründen der Vertraulichkeit wünschen einige Frauen diese Rückerstattung nicht oder können sie nicht erhalten. In diesem Fall informiert die Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit FFSG oder der Sozialdienst des Krankenhauses, in dem die Intervention stattfindet, über die Zahlungsmodalitäten. Für bestimmte spezifische Situationen ist auch eine finanzielle Unterstützung möglich.
Weitere Informationen
Dokumente
- Verordnung vom 24. September 2002 - Verfahren bei stratflosem Schwangerschaftsabbruch (PDF, 19.45k)
- Verordnung über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch vom 24.09.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017) (PDF, 222.17k)
- Antrag zur Registrierung (PDF, 163.95k)
- Mifegyne Protokoll (PDF, 316.38k)
- Schwangerschaftsabbruch Formular (PDF, 24.84k)
- Statistik des Schwangerschaftsabbruchs - Antrag zur Registrierung (PDF, 174.33k)