Am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich, die zu Lasten der OKP tätig sein können. Neu sind die Kantone formell zuständig für die Zulassung aller Leistungserbringer im ambulanten Bereich, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, basierend auf vom Bundesrat festgelegten Kriterien.
Ab dem 1. Juli 2023 sind die Kantone zudem verpflichtet, die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen, in bestimmten Fachgebieten oder Regionen zu beschränken.
Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) hat die Angebotssituation im Kanton Freiburg in Zusammenarbeit mit dem Verband Médecins Fribourg – Ärztinnen und Ärzte Freiburg (MFÄF) analysiert.
Im Bereich der Grundversorgung hat die GSD bereits vor mehreren Wochen entschieden, die Zahl der Hausärztinnen und Hausärzte sowie der Ärztinnen und Ärzte mit Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin, Pädiatrie, Erwachsenen-, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe, die im ambulanten Bereich zu Lasten der OKP tätig sind, nicht zu beschränken.
Verschiedene Arbeiten sind im Gange und zusätzliche Erhebungen bei der Ärzteschaft zur Situationsanalyse der anderen Fachgebiete werden noch durchgeführt. Gemäss der Übergangsbestimmung der KVG-Revision über die Zulassung von Leistungserbringern haben die Kantone bis zum 30. Juni 2023 Zeit, Höchstzahlen für die Fachgebiete festzulegen, die sie beschränken möchten. Der Kanton Freiburg stellt in mehreren Fachgebieten einen Mangel fest und möchte vor allem die Bedarfsabdeckung seiner Bevölkerung sicherstellen können. Bereits klar ist, dass die Fachgebiete Urologie, Diabetologie/Endokrinologie und Rheumatologie nicht von der Beschränkung betroffen sein werden. Die GSD wird im Frühling 2023 über die weiteren Entscheide informieren.