Der Bundesrat hat den Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Dieser betrifft ausschliesslich Ärztinnen und Ärzte, die nicht während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben; davon ausgeschlossen sind Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie, Fachärztinnen und Fachärzte für Pathologie, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich eines Spitals arbeiten.
Gewährleistung der Qualität
Angesichts der Entwicklung der ärztlichen Niederlassungen im Kanton hat der Staatsrat beschlossen, den Zulassungsstopp einzuführen. Es muss nämlich festgestellt werden, dass sich die Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte vorzugsweise in den Städten niederlässt. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass ein Teil der ausländischen Ärztinnen und Ärzte, die noch nie in der Schweiz gearbeitet haben, Schwierigkeiten haben, sich mit dem Gesundheitssystem und den Anforderungen für die Führung einer Praxis in der Schweiz anzufreunden.
Ausnahmen sind möglich
Die Bundesregelung überlässt den Kantonen die Möglichkeit, bestimmte Ärztinnen und Ärzte vom Zulassungsstopp auszuschliessen. So wird es z. B. möglich sein, eine Praxis zu übernehmen bzw. eine Ärztin oder einen Arzt nach deren oder dessen Verlassen eines medizinischen Zentrums zu ersetzen, vorausgesetzt, die Zahl der Ärztinnen und Ärzte bleibt unverändert. Sie kann sogar erhöht werden, wenn die Bedarfsdeckung in einer Region oder einem bestimmten Bereich ungenügend ist; dies ermöglicht namentlich die Förderung der Hausarztmedizin. Die Behandlungsqualität steht dabei stets im Vordergrund, da eine ausserordentliche Zulassung an Bedingungen geknüpft werden kann, darunter die Pflicht, eine spezifische Weiterbildung zu absolvieren, um sich mit dem Schweizerischen Gesundheitssystem vertraut zu machen, oder die Anforderung, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis an eine Kollegin oder einen Kollegen aus dem Ausland weitergeben, diese/n während einer bestimmten Zeit begleiten müssen.
Die Zulassungsbeschränkung könnte also nicht nur zu einer besseren Verteilung des medizinischen Angebots in den Regionen beitragen, sondern sie wird es auch möglich machen, die betroffenen Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Niederlassung zu begleiten oder die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in Bezug auf die Behandlungsqualität und die Patientensicherheit festzulegen.
Freiburg beschliesst Anwendung der Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte, die nicht während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sollen im Kanton Freiburg einer Zulassungsbeschränkung unterliegen. Der Staatsrat sieht zwar Ausnahmen vor, jedoch können diese an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, namentlich zur Sicherung der Behandlungsqualität.
Veröffentlicht am 02. September 2016 - 08h00
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Herausgegeben von Direktion für Gesundheit und Soziales
Letzte Änderung: 02.09.2016 - 08h00