Menschen mit Behinderungen
Unterschiede sind eine Bereicherung für unsere Gesellschaft.
Der Kanton Freiburg will den Menschen mit Behinderungen helfen, einen Platz innerhalb unserer Gesellschaft zu finden, unter Achtung ihrer Autonomie und ihres Rechts auf Selbstbestimmung.
Informationen und Unterlagen zur Umsetzung der Politik zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
Seniorinnen und Senioren
Die Solidarität zwischen den Generationen bildet die Basis für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft.
Der Kanton Freiburg möchte die Kompetenzen der Seniorinnen und Senioren in unserer Gesellschaft aufwerten und ihnen die Möglichkeit geben, so lange wie möglich ein selbstständiges Leben zu führen, unter Beachtung ihrer spezifischen Bedürfnisse.
Informationen und Unterlagen zur Umsetzung der Politik «Senior+».
Pflegeheime
Die Pflegeheime bieten verschiedene Leistungen zugunsten von pflege- und aufsichtsbedürftigen Personen an.
Informationen und Unterlagen zu den Pflegeheimleistungen, ihrer Finanzierung sowie zum Vorgehen im Hinblick auf die Inanspruchnahme.
Institutionen für Menschen mit Behinderungen
Die Institutionen für Personen mit Behinderungen bieten eine Vielzahl an stationären und ambulanten Wohn- und Ausbildungsleistungen sowie Berufs- und Beschäftigungsplätze an.
Informationen und Unterlagen zu den Leistungen dieser Institutionen, zu finanziellen Fragen im Zusammenhang mit diesen Leistungen und zum Vorgehen im Hinblick auf die Inanspruchnahme.
Institutionen für Menschen mit Suchterkrankungen
Die Institutionen für Menschen mit Suchterkrankungen bieten stationäre und ambulante Leistungen für alkohol- oder drogensüchtige Personen sowie für deren Angehörige an.
Informationen und Unterlagen zu den Leistungen dieser Institutionen, zu finanziellen Fragen im Zusammenhang mit diesen Leistungen und zum Vorgehen im Hinblick auf die Inanspruchnahme.
Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene
Die Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie die professionellen oder traditionellen Pflegefamilien bieten eine sozialpädagogische Betreuung für Kinder und Jugendliche, die auf Schutzmassnahmen angewiesen sind, an.
Informationen und Unterlagen zu den Leistungen dieser Institutionen, zu finanziellen Fragen im Zusammenhang mit diesen Leistungen und zum Vorgehen im Hinblick auf die Inanspruchnahme.
Rechtsgrundlagen für Institutionen
Bundesrecht:
- 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme Pflegekindern (PAVO)
- 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
- 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
- 831.26 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
Kantonsrecht:
- 616.1 - Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG)
- 834.1.2 - Gesetz über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG)
- 834.1.21 - Reglement über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPR)
- 834.1.26 Beschluss vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen
Rechtsgrundlagen für Pflegeheime
Bundesrecht:
- 832.10 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
- 832.104 Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)
- 832.112.31 Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Kantonsrecht:
- 10.1 Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004
- 10.3 Gesetz vom 12. Mai 2016 über die Seniorinnen und Senioren (SenG)
- 616.1 Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG)
- 820.2 Gesetz vom 12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLG)
- 820.21 Reglement vom 23. Januar 2018 über die sozialmedizinischen Leistungen (SmLR)
- 820.6 Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
- 820.61 Verordnung vom 25. Januar 2011 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (NPFV)
- 821.0.1 Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG)
- 821.0.12 Verordnung vom 9. März 2010 über die Pflegeleistungserbringer (PLV)
- 834.2.12 Verordnung vom 3. Dezember 2013 über die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
- 834.2.41 Verordnung vom 30. Januar 2018 über die Liste der Pflegeheime des Kantons Freiburg
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