Das Gesetz über die Gemeinden (GG, SGF 140.1) wurde in diesem Sinn geändert (Ergänzung von Art. 52 Abs. 1 GG). Die Gemeinden, welche von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen ihr Generalratsreglement entsprechend ändern.
Der Gesetzgeber hat die gleiche Möglichkeit ebenfalls den Gemeindeverbänden und der Agglomeration eingeräumt.
Wir weisen darauf hin, dass die nachgeführten Fassungen des GG und des Ausführungsreglements zum GG (ARGG, SGF 140.11) per 1. Januar 2017 vorliegen (siehe Links zu den PDF-Dateien hienach).
Referendum auf Gemeindeebene: die Gemeinden können die Zahl der nötigen Unterschriften herabsetzen
Seit dem 1. Januar dieses Jahres können Gemeinden mit einem Generalrat für die Ergreifung eines Referendums ein Quorum von weniger als einem Zehntel der Stimmbürger vorsehen.
Veröffentlicht am 09. Januar 2017 - 11h00
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Herausgegeben von Amt für Gemeinden
Letzte Änderung: 09.01.2017 - 11h00