Die Sektion Tierschutz setzt die Tierschutzgesetzgebung um. Mit dem Mittel verschiedener Arten von Inspektionen und Kontrollen sorgt er insbesondere für eine Verbesserung des Wohls der Tiere.
- Bearbeiten von Anzeigen von Tierschutzmeldungen
- In Anwendung der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung über das Wohl der Tiere wachen
- Lärmbelästigung (z.B. Hundegebell, Gackern und Krähen von Huhn und Hahn ohne Verdacht auf Verstoss gegen das Tierschutzgesetz) fällt nicht in die Zuständigkeit des Veterinäramtes. Lärmbelästigungen durch Tiere sind über das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (SGV 31.1) geregelt.