Nach einer Diskussionsphase mit den betroffenen Kreisen bis im Frühling 2021 hat der Staatsrat die Jagdverordnung (JaV) revidiert und die Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) entsprechend angepasst. Die Mitgliedverbände der Konsultativkommission für die Jagd und das Wild hatten alle die Möglichkeit, zu den von der Freiburger Regierung vorgeschlagenen Änderungen Stellung zu nehmen.
Die Revision der JaV passt die im Kanton geltende Jagdpraxis an jene der Nachbarkantone an. Die Jagdzeiten stimmen nun mit jenen in den an den Kanton Freiburg angrenzenden Kantonen überein. Die Jagdtage und die Tage, an denen die Jagd verboten ist, sowie die Tage für Hundeproben, wurden ebenfalls geändert, um eine bessere Vereinheitlichung mit dem Kanton Waadt zu erreichen. Neu wird die Jagd jeweils dienstags erlaubt sein anstatt wie bisher mittwochs. Mittwochs sowie freitags und sonntags gilt nun jeweils ein Jagdverbot für die Jagd im Flachland in den Monaten September und Oktober. Weitere Änderungen haben zum Ziel, bestimmte Jagdvorschriften oder -praktiken zu vereinfachen, sie flexibler zu gestalten oder sie besser mit den Bundesvorschriften in Einklang zu bringen.
Die Revision der JaV und der SchutzV vereinfachen zudem die Regulierung der Bestände. In Anwendung der Weisungen des Bundes für eine kurze und effiziente Jagd wird die Anzahl der Rehe, die erlegt werden dürfen, auf vier pro Jäger erhöht. Die Möglichkeit, die Jagd auf das Reh um eine Woche zu verlängern, wird aufgehoben. Die Beschränkung auf einen Hirsch pro Jäger wird ebenfalls aufgehoben, um den Jagddruck auf diese expandierende Art zu erhöhen. Andere Arten, bei denen in der Schweiz oder im Kanton Freiburg ein Rückgang zu verzeichnen ist, sind besser geschützt. Baummarder und Eichelhäher, die keinerlei Schäden anrichten, dürfen somit nicht mehr gejagt werden.
Die Jagd auf verwilderte Hauskatzen ist ihrerseits auf nicht getigerte Katzen beschränkt, damit sie nicht mit Wildkatzen verwechselt werden, eine Massnahme, die im Kanton Neuenburg bereits in Kraft ist. Ebenfalls aus Gründen der Harmonisierung ist die Jagd auf das Federwild nun auf vier Arten beschränkt: Waldschnepfe, Stockente, Krickente und Kormoran. Die Jagd auf das Wasserwild ist nun in allen Gewässern und Bächen des Kantons erlaubt. Schliesslich ist zu beachten, dass aufgrund der Änderung der SchutzV das Aufstellen von Fotofallen künftig bewilligungspflichtig sein wird. Mehrere andere Kantone sind dabei, solche Massnahmen umzusetzen oder wenden sie bereits an.
Jagd auf das Wildschwein
Der Staatsrat hat auch die Verordnung, welche die Jagd auf das Wildschwein im Juli und August im Flachland und im Gebirge gestattet, für 2021 weitergeführt. Obwohl die Zahl der Wildschweine nicht genau bekannt ist und für das Jahr 2020 insgesamt ein Rückgang der Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen zu verzeichnen ist, hält es das Amt für Wald und Natur (WNA) für notwendig, den Druck auf die Wildschweinpopulationen im Sommer aufrechtzuerhalten, wie dies im Kanton Waadt der Fall ist. Mit anderen Massnahmen zum Schutz der Kulturen kann dieser Schutz auf den weitläufigen Flächen auf den Alpen nicht gewährleistet werden.
Wildschweine dürfen im Juli und August nur in Wildsektoren bejagt werden, in denen im Jahr 2020 erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen beobachtet wurden. In Wäldern und Wildschutzgebieten ist die Wildschweinjagd nicht gestattet. Bei den für die Jagd vorgeschlagenen Sektoren handelt es sich um die gleichen wie im letzten Jahr, mit drei Ausnahmen. Zur Erinnerung: Die Jagd ist auf drei Tage in der Woche beschränkt, dienstags, donnerstags und samstags. Die Jagdzeiten richten sich nach den offiziellen Sonnenauf- und Sonnenuntergangszeiten. Die Verordnung gilt nur für das Jahr 2021. Eine allfällige weitere Verlängerung muss zu gegebener Zeit einer erneuten Prüfung unterzogen werden.