Aufgrund der Dürre und im Sinne einer dringlichen Massnahme bewilligt das Amt für Landwirtschaft des Kantons Freiburg ab heute (anstatt, wie üblich, ab dem 1. September 2019) die Weidenutzung von extensiven und wenig intensiv genutzten Wiesen, von an Hecken angrenzenden Krautsäumen sowie von Uferwiesen. Der Bewirtschafter muss jedoch vorgängig das Amt für Landwirtschaft schriftlich darüber in Kenntnis setze, wenn er eine frühzeitige Beweidung dieser Flächen als sinnvoll erachtet. Für die betroffenen Flächen muss ein Eintrag im Feld- oder Wiesenkalender gemacht werden. Die Vernetzungsverträge gelten weiterhin. Falls jemand laut Vertrag die 10% als Rückzugsstreifen auszäunen muss, bleibt diese Bestimmung auch im Falle einer Ausnahmebewilligung in Kraft.
Die Bestimmungen nach RAUS (Regelmässiger Auslauf im Freien), die besagen, dass bei Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung mindestens ein Viertel des täglichen Trockensubstanzbedarfs durch Weidefutter gedeckt werden muss, können gelockert werden. In begründeten Fällen, wie aufgrund von Futtermangel, muss diese Bestimmung nicht erfüllt werden. Der Auslauf auf einer Weide kann durch den Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Insgesamt müssen weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Futtermangel» begründet werden.
Anderweitige Anträge für Ausnahmebewilligungen im Bereich Direktzahlungen müssen direkt beim Amt für Landwirtschaft gestellt werden.