Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) gibt bis zum 30. Juni den Vorentwurf des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht in die Vernehmlassung. Dieser Gesetzesentwurf soll das aktuelle Gesetz von 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (BRG) ersetzen, indem es die neuen Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes des Bundes aufnimmt, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Zudem berücksichtigt es die vorgesehenen Änderungen für die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation, die im Februar vom Volk angenommen wurden. Die ILFD hat die Gelegenheit genutzt, eine vollständige Überarbeitung vorzunehmen, um die Lesbarkeit des Textes zu verbessern und die geschlechtergerechte Sprache einzuführen.
Die neue Gesetzgebung des Bundes strebt eine Harmonisierung der kantonalen Praktiken an. In zahlreichen Punkten entspricht das freiburgische Gesetz bereits dieser neuen Gesetzgebung, denn die Bundesbehörde orientierte sich bei ihren Überlegungen in vielerlei Hinsicht an der Praxis und der freiburgischen Gesetzgebung. Dies gilt insbesondere für die Integrationskriterien, die 2006 im BRG festgeschrieben wurden, und die im Wesentlichen im Entwurf des Bundesgesetzes übernommen wurden.
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen und Neuheiten des Vernehmlassungsentwurfs zusammengefasst:
- Nur C-Bewilligung. Das neue Bundesrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, schliesst alle Personen, die keine Aufenthaltsbewilligung (C-Bewilligung) haben, vom Einbürgerungsverfahren aus. Für den Kanton Freiburg bedeutet dies konkret, dass der geltende Artikel 8a BRG, der gegenwärtig ein Eintreten für Personen mit C-Bewilligung, jedoch auch mit B- oder F-Bewilligung (für Personen in Ausbildung) ermöglicht, schlicht und einfach aufgehoben werden muss. Einzig vor dem 31. Dezember 2017 eingereichte Gesuche werden nach diesen spezifischen Bestimmungen der freiburgischen Gesetzgebung behandelt.
- Nichteintretensverfahren. Das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA) verfügt derzeit nicht über die Kompetenz, ein Dossier abzulehnen, das die Einbürgerungsbedingungen objektiv nicht erfüllt, und kann die betroffenen Personen lediglich dazu einladen, ihr Gesuch zurückzuziehen. Tun sie dies nicht, müssen solche Dossiers obligatorisch den Gemeinden zugestellt werden, die oftmals nicht verstehen, weshalb ihnen vorgängig zum Scheitern verurteilte Dossiers dennoch weitergeleitet werden. Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dem IAEZA die Kompetenz zu erteilen, solche Dossiers formell abzulehnen. Ein Nichteintretensentscheid kann direkt beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
- Erleichterte Einbürgerung von Personen der 2. Generation. Um die Arbeit der Einbürgerungskommission des Grossen Rates zu erleichtern, die bis zu zweimal wöchentlich tagt, und das Einbürgerungsverfahren von Personen der zweiten Generation zu beschleunigen, wird einerseits vorgeschlagen, die bereits bestehende Möglichkeit, diese Personen nicht anzuhören, zu erweitern, indem die Anhörung zur Ausnahme wird, und andererseits, dass sie direkt durch einen Beschluss des Staatsrats, der jede Woche tagt, und nicht mehr durch das Einbürgerungsdekret des Grossen Rates, der grundsätzlich achtmal im Jahr während der ordentlichen Session zusammenkommt, eingebürgert werden.
- Ausbau der Untersuchungsmöglichkeiten des IAEZA. Um die Fragen der Gemeinde-, Kantons- und Bundesbehörden in bestimmten Dossiers beantworten zu können, erwiese es sich manchmal als nützlich, wenn das IAEZA Zeugen vernehmen und auf die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Mittel zurückgreifen könnte.
- Wartefrist im Falle einer Ablehnung der Einbürgerung. Um zu verhindern, dass abgewiesene Personen umgehend ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen, oftmals ohne den negativen Entscheid anzufechten und obwohl der Sachverhalt, aufgrund dessen der Entscheid gefällt wurde, nicht geändert hat, wird eine Wartefrist von 2 Jahren vorgeschlagen.
- Dem IAEZA übertragene Kompetenz, auf dem Zivilweg Klage gegen ungültige Eheschliessungen einzureichen (Änderung des kantonalen Zivilstandsgesetzes). Aus historischen Gründen liegt diese Zuständigkeit derzeit bei der Staatsanwaltschaft, doch es scheint aufgrund seiner täglichen Aufgaben zweckmässiger, neu das IAEZA damit zu beauftragen.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. Juni. Die Vernehmlassungsunterlagen stehen unter www.fr.ch/vernehmlassungen zur Verfügung.