Der Staatsrat hat am 19. August 2014 sein Einverständnis gegeben, den Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden (Verschiebung der Gesamterneuerungswahlen bei einer Fusion) in die Vernehmlassung zu geben. Dieser Gesetzesvorentwurf gibt einer Motion Folge, die Grossrat Yves Menoud und Grossrätin Nadia Savary am 24. Juni 2014 eingereicht hatten. Die Motionäre waren der Ansicht, dass sich die Durchführung der Gesamterneuerungswahlen 2016 für die Gemeinden negativ auswirkt, die einen Zusammenschluss auf den 1. Januar 2017 planen, denn die gewählten Personen wären dort nur bis Ende 2016 im Amt.
Der in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesvorentwurf schlägt vor, dass die Gesamterneuerungswahlen in Gemeinden verschoben werden, wenn diese sich auf den 1. Januar des Jahres, das auf diese Wahlen folgt, zusammenschliessen. Folglich würde sich das Mandat der Behördenmitglieder der Gemeinden, die einen Zusammenschluss planen, um rund 8 Monate verlängern, bis zum Inkrafttreten der Fusion. Diese Verschiebung der Wahlen wäre an zwei Bedingungen geknüpft: die Fusion müsste am 1. Januar des auf die Gesamterneuerung folgenden Jahres in Kraft treten und vor der Einberufung der Stimmberechtigten zur Gesamterneuerungswahl definitiv sein.
Das Grossratsgesetz räumt dem Staatsrat eine Frist von fünf Monaten ein, um eine Motion zu beantworten, und wenn die Motion vom Grossen Rat für erheblich erklärt wird, muss der Staatsrat innert Jahresfrist einen Gesetzesentwurf vorlegen. Solche Fristen würden eine rechtzeitige Änderung des Gesetzes über die Gemeinden für die Wahlen im Frühling 2016 jedoch verunmöglichen. Der Staatsrat hat daher auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft beschlossen, sofort einen Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Je nach den Ergebnissen dieser Vernehmlassung wird der Staatsrat dann entscheiden, ob der Motion direkte Folge gegeben und dem Grossen Rat bereits in diesem Herbst ein Gesetzesentwurf unterbreitet werden soll.
Trotz dieses Vorgehens muss eine Übergangsbestimmung vorgesehen werden für Gemeinden, die sich auf den 1. Januar 2017 zusammenschliessen. Denn ein Gemeindezusammenschluss kann erst dann als endgültig betrachtet werden, wenn das Gesetz zur Genehmigung der Fusion vom Grossen Rat angenommen und promulgiert worden ist. Für 2016 würde eine Verschiebung der Gesamterneuerungswahlen in Gemeinden, die sich auf den 1. Januar 2017 zusammenschliessen, bedeuten, dass deren Fusionsvereinbarung von ihren Stimmberechtigten spätestens im März 2015 angenommen würde, also ein paar Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden. Angesichts dieser Schwierigkeit besteht die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung darin, für die nächste Gesamterneuerung zuzulassen, dass nicht auf die Promulgierung des Erlasses zur Genehmigung des Gemeindezusammenschlusses Bezug genommen wird, sondern ein Termin festgelegt wird, bis zu dem der Urnengang über die Fusionsvereinbarung auf Gemeindeebene stattfinden muss. Diese Bestimmung würde es ausserdem ermöglichen, dass die Organisation der Gemeindewahlen mit dem Zeitplan für die Förderungshilfen zusammenfällt, die das Gesetz über die Förderung der Gemeindezusammenschlüsse vorsieht. Diese Förderungshilfen beschränken sich auf Gemeinden, die sich spätestens auf den 1. Januar 2017 zusammenschliessen und ihren Entwurf einer Fusionsvereinbarung bis am 30. Juni 2015 vorgelegt haben.
Die Vernehmlassung dauert bis am 19. September 2014.
Verweis
Die Unterlagen zur Vernehmlassung können eingesehen werden unter www.fr.ch/vernehmlassungen