Die Covid-19-Pandemie und die Massnahmen zu deren Bekämpfung haben dazu geführt, dass ein Teil der Tätigkeiten der freiburgischen Institutionen ausgesetzt wurde. Die Gemeinden mussten auf Anordnung des Kantonalen Führungsorgans (KFO) namentlich mehrere Wahlgänge sowie Sitzungen ihrer Gemeindeversammlungen und Generalräte absagen. Mit den schrittweisen Lockerungen der Massnahmen seit Mai konnten diese Tätigkeiten wieder aufgenommen werden. Doch die Verzögerungen aufgrund dieser ausserordentlichen Lage hat dazu geführt, dass mehrere von der kantonalen Gesetzgebung vorgegebene Fristen verpasst wurden.
Der Staatsrat hat daher eine Verordnung über eine zeitlich begrenzte Änderung bestimmter Fristen der Gesetzgebung über die Gemeinden (ASF 2020_069) verabschiedet. Darin werden im Wesentlichen folgende Punkte behandelt:
- Gemeinden, die für die Legislaturperiode 2021–2026 einen Generalrat einführen möchten, können die Volksabstimmung bis am 30. Oktober 2020 durchführen (statt bis Anfang September wie aktuell vorgesehen). Für den Fall, dass eine Beschwerde zu diesem Thema die Durchführung der Gesamterneuerungswahlen im März 2021 verhindert, kann die betroffene Gemeinde ihre Wahlen auf Herbst 2021 verschieben.
- Gemeinden, welche die Anzahl Mitglieder der General- und Gemeinderäte ändern möchten, haben ebenfalls bis zum 30. Oktober 2020 Zeit, um diese Änderung vom Generalrat oder von der Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen.
- Die Präsidentinnen und Präsidenten der Generalräte bleiben im Übrigen bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt (die Dauer ihres Mandats ist in der Gesetzgebung auf zwölf Monate festgelegt).
- Die Gemeinden können die Jahresrechnung 2019 bis am 30. Oktober 2020 genehmigen (gegenüber dem 31. Mai gemäss der geltenden Gesetzgebung).
- Die Beschwerdefrist für Beschlüsse der kommunalen und interkommunalen Legislativorgane wurde vorübergehend auf 20 Tage verkürzt (30 Tage gemäss der geltenden Gesetzgebung), um die Folgen der Verschiebung dieser Beschlüsse aufgrund der Pandemie abzufedern. Die verkürzte Beschwerdefrist gilt für Beschlüsse, die die Legislativorgane zwischen dem 30. Mai und dem 31. Dezember 2020 gefasst haben.
Der Staatsrat hat auch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (ASF 2020_077) verabschiedet. Angesichts der COVID-19-Pandemie im Frühling 2020 gewährt die Verordnung den gemeinderechtlichen Körperschaften eine zusätzliche Frist für die Umsetzung des Gesetzes vom 22. März 2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG – SGF 140.6) und der Verordnung vom 14. Oktober 2019 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHV – ASF 2019_080).
Damit haben die gemeinderechtlichen Körperschaften des Kantons Freiburg die Möglichkeit, diese Umsetzung auf den 1. Januar 2022 zu verschieben. Eine Umsetzung auf den 1. Januar 2021 bleibt jedoch möglich und die Gemeinden werden aufgefordert, ihre Wahl dem Amt für Gemeinden (GemA) bis am 30. September 2020 mitzuteilen.