Das Anbringen von Werbung und Reklamen entlang der Strassen ist durch gesetzliche und reglementarische Bestimmungen des Bundes und des Kantons geregelt. Da Wahlen und Abstimmungen jedoch von allgemeinem Interesse sind und die gesamte Kantonsbevölkerung betreffen, hat die Oberamtspersonenkonferenz mit den «Richtlinien zum temporären Anbringen von Reklamen im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte (Wahl- und Abstimmungskampagnen)» eine Sonderregelung ausgearbeitet.
Nach einem Hinweis auf die geltenden Regeln – insbesondere zur Einhaltung des Abstands in einem Umkreis von 50 m bei Kreiseln, Kreuzungen, Fussgängerstreifen und Verzweigungen – weisen die Richtlinien darauf hin, dass die Parteien im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte keine Bewilligung im Sinne von Artikel 2 RekG für das Anbringen ihrer Plakate einholen müssen. Sie benötigen jedoch die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks, auf dem die Plakate aufgestellt werden.
Die wichtigste Neuerung betrifft den befristeten Zeitraum für das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten. So darf bei Wahlen und Abstimmungen die Wahl- und Abstimmungspropaganda frühestens drei Monate vor dem Urnengang angebracht werden. Bei Wahlen gilt der erste Wahlgang als Stichtag.
Die Oberamtspersonenkonferenz erinnert zudem daran, dass die Wahl- und Abstimmungspropaganda innerhalb einer Woche nach dem Urnengang entfernt werden muss. Andernfalls erfolgt das Entfernen auf Kosten der verantwortlichen Personen.