Im Jahr 2021 wurden aufgrund der Coronavirus-Pandemie nur sehr wenige Lottos veranstaltet. In den letzten Monaten genehmigten die Oberämter mehrere "Lottos mit Sachpreisen" (Gewinne in Form von Waren wie Schinken, Fahrräder oder sogar Autos und Einkaufsgutscheine) sowie "Bargeldlottos" (Gewinne in Form von Geld).
Aufgrund der gemachten Erfahrungen kann festgestellt werden, dass die Bedingungen für die "Lottos mit Sachpreisen" eingehalten werden, die Veranstalter von "Bargeldlottos" jedoch zwei wesentliche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen können, nämlich die Ausschüttung von 50% der Einsätze an die Spieler und das Prinzip, dass jedes zehnte Los gewinnt.
Ausserdem muss der Gesamtbetrag der Einsätze (erwarteter Gesamtwert der verkauften Kartons/Abonnemente) Bestandteil des Bewilligungsgesuchs sein und darf danach nicht geändert werden. Dies bedeutet, dass die Anzahl der zum Verkauf stehenden Kartons begrenzt werden muss, was bei der derzeitigen Organisation von Lottos ebenfalls praktisch nicht möglich ist.
Die Statistiken und Zahlen, die auf den in den letzten Monaten organisierten Lottos basieren, sowie die zahlreichen Interventionen der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), lassen den Oberämtern und der Gewerbepolizei keinen anderen Schluss zu, als festzustellen, dass es unmöglich ist, die neuen Bestimmungen effektiv einzuhalten, insbesondere jene, die vorschreiben, dass "mindestens jedes zehnte Los gewinnt und mindestens 50% der Einsätze wieder ausgeschüttet werden".
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und um nachteilige Auswirkungen für die Vereine zu vermeiden, hat die Oberamtmännerkonferenz an ihrer Sitzung vom 5. April 2022 beschlossen, künftig nur noch Lotto-Tombolas (Gewinne in Form von Gutscheinen oder Waren) zuzulassen.
Daher sind ab heute - und solange die Veranstalter nicht nachweisen, dass sie das Gesetz einhalten können - im gesamten Kanton Freiburg nur noch Lotto-Tombolas erlaubt. Es gelten die folgenden Regeln:
- Tombolas (oder "Lotto-Tombolas" oder "Sachlottos") sind kleine Lotterien, die anlässlich eines Unterhaltungsanlasses angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze CHF 50'000 nicht übersteigt und deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen (Waren wie Schinken, Fahrräder oder sogar Autos und Gutscheine).
- Ein Umtausch der Gewinne in Bargeld ist nicht erlaubt.
- Tombolas müssen nur beim Oberamt mit dem entsprechenden Formular angemeldet werden. Dieses ist auf der Website der Oberämter verfügbar.
Wir sind uns bewusst, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Vereine haben könnte und hoffen, dass sie trotzdem in der Lage sein werden, ihren Bedarf zumindest teilweise durch die Organisation von Lotto-Tombolas zu decken.
Bei Fragen der Veranstalter stehen die Oberämter zur Verfügung.