Welche institutionellen Leistungen bietet der Kanton?
Das Netzwerk der Freiburger Einrichtungen für Suchtkranke (NFES) bietet unterschiedliche Leistungen an. Suchtkranke können in diesen Institutionen Leistungen in den Bereichen Wohnen und Beschäftigung in Anspruch nehmen oder Betreuungsleistungen zu Hause beziehen.
Drei sonder- und sozialpädagogische Institutionen sind Teil des Netzwerks: die Vereinigung Le Radeau, die Stiftung Le Torry und die Stiftung Le Tremplin. Die Stiftung Le Tremplin bietet als einzige Leistungen in den Bereichen Wohnen sowie Beschäftigung in geschützten Werkstätten an, die beiden anderen sonder- und sozialpädagogische Institutionen lediglich Wohnen. Alle Institutionen gewährleisten Betreuungsleistungen zu Hause.
Nachfolgend finden Sie die Liste dieser sonder- und sozialpädagogischen Institutionen mit zusätzlichen Informationen.
Verfügbare Dokumente
Kann ich ausserhalb meines Wohnkantons institutionelle Leistungen in Anspruch nehmen?
Ja.
Wie kann ich institutionelle Leistungen in Anspruch nehmen?
Für die Inanspruchnahme kantonaler oder ausserkantonaler institutioneller Betreuungsleistungen muss der Anspruch der/des Jugendlichen oder Erwachsenen mit Suchterkrankung im Vorfeld durch eine kantonale Bedarfsabklärungsstelle abgeklärt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website des Kantonsarztamtes.
Mit welchem Beitrag muss ich mich an der Finanzierung einer institutionellen Leistung beteiligen?
Gemäss Beschluss vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen leisten Menschen mit Suchterkrankungen einen Beitrag an ihren Aufenthalt in einer Institution.
Die Beteiligung an den Kosten der Institution hängt von der finanziellen Lage der suchtkranken Person ab:
- Sie beträgt 35 Franken pro Präsenztag , wenn die Person weder eine IV-/AHV-Rente noch Ergänzungsleistungen (EL) bezieht. Absenzen werden zu 35 Franken während drei Tagen in Rechnung gestellt. Ab dem vierten Tag und sofern der Platz reserviert bleibt, beträgt die Kostenbeteiligung 25 Franken pro Tag während maximal 30 Tagen.
- Für eine suchtkranke Person, die eine IV-/AHV-Rente und EL bezieht, wird der Beitrag auf Grundlage der Einkünfte berechnet, die im EL-Entscheid aufgeführt sind, abzüglich 600 Franken monatlich für die persönlichen Auslagen und der Krankenkassen-Prämienverbilligung.
Wird mindestens eine der drei täglichen Mahlzeiten in der Institution eingenommen, gilt der Tag als Präsenztag.
Wer verwaltet ausserkantonale Unterbringungen?
In seiner Funktion als Verbindungsstelle des Kantons Freiburg für Leistungen der Institutionen verwaltet das Sozialvorsorgeamt die Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie für Unterbringungen und/oder Beschäftigung in den ausserkantonalen Institutionen. Es verwaltet ausserdem die Dossiers der Personen von ausserkantonal wohnhaften und in den Freiburger Institution untergebrachten Personen und behandelt die Streitfälle, die zwischen Kantonen, Institutionen und unterbringenden Diensten auftreten können.
Hier finden Sie die anerkannten Institutionen sowie die Interkantonale Vereinbarung.