Die Schutzmassnahmen beinhalten folgende Handlungsfelder:
- Die Meldung eines Seuchenfalls oder eines Verdachts an einen praktizierenden Tierarzt ist für jede Person, die Tiere hält, betreut oder pflegt, obligatorisch. Der praktizierende Tierarzt informiert seinerseits die kantonalen Behörden. Ausserdem sind Fleischkontrolleure, Viehinspektoren und Fachassistenten ebenfalls der Meldepflicht unterworfen.
- Sperrmassnahmen haben zum Ziel, die Ausbreitung der Krankheit einzuschränken, indem der Tierverkehr, und wenn nötig ebenfalls der Personen- und Warenverkehr, unterbunden wird. Sie umfassen Massnahmen wie Isolation, Quarantäne oder Sperre.
- Die Reinigung, Desinfizierung und Entseuchung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte ist untentbehrlich, damit danach eingestellte Tiere gesund bleiben.
Das Töten von verseuchten Tieren ist meist mit bedeutenden, wirtschaftlichen Schäden für den Tierhalter verbunden, welche die zugestandenen Entschädigungen für Tierverluste auszugleichen bezwecken.