Definition von Ufervegetation
Die Ufervegetation entspricht den natürlichen oder halbnatürlichen Pflanzengruppen am Ufer. Sie reicht von Pflanzen, die am tiefsten unter Wasser stehen, bis hin zu solchen, deren Hauptwurzelbereich noch vom Grundwasser bedeckt ist oder deren Lebensraum gelegentlich überschwemmt wird.
Schutz der Ufervegetation
Die Ufervegetation besitzt eine sehr grosse ökologische Vielfalt und wird durch verschiedene Rechtsgrundlagen geschützt :
- Das kantonale Gewässergesetz erwähnt in Artikel 34, dass es untersagt ist, die Ufer zu beschädigen und die Ufervegetation zu beeinträchtigen.
- Das Bundesgesetz über die Fischerei legt in Artikel 8 fest, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern einer Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde bedarf, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.
- Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG) legen in Artikel 21 fest, dass die Ufervegetation weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden darf.
Eingriff in die Ufervegetation von Seen
Die zuständige kantonale Behörde kann Eingriffe in die Ufervegetation von Seen bewilligen. Dies nur in den folgenden Fällen:
- Durchführung von Bauprojekten, die nicht anderswo ausgeführt werden können und die nicht gegen die Wasserbaupolizei- und Gewässerschutzgesetzgebung verstossen (z.B. Hafen).
- Zugang zu Anlegeplätzen gewährleisten, deren Anlage (Hafen, Bootsanleger, Bootssteg) legal errichtet wurde und für die der Eigentümer die jährliche Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Gewässer entrichtet. Die geraümte Fläche für den Zugang zum Anlegeplatz muss auf das Notwendigste reduziert werden und der Breite entsprechen, die für die Durchfahrt der betreffenden Wasserfahrzeuge erforderlich ist.
- Gewährleistung einer ordnungsgemässen Nutzung offizieller Badestellen von öffentlichem Interesse (z. B. Badestrand der Gemeinde).
Bewilligungsverfahren für Eingriffe in die Ufervegetation von Seen
Für alle Eingriffe in die Ufervegetation von Seen (Rodung, Gewässerpflege) muss ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung von den Massnahmen zum Schutz der Ufervegetation gestellt werden. Dieses Formular muss ausgefüllt und per E-Mail an das Amt für Wald und Natur gesendet werden.
Roden: von Gestrüpp befreien; entbuschen
Gewässerpflege: Wasserpflanzen abschneiden und aus dem Wasser entfernen
Zeitraum für die Durchführung der Eingriffen: August bis Februar.
Eingriff in die Ufervegetation von Fliessgewässern
Bei Fragen zu Eingriffen in die Ufervegetation von Fliessgewässern, zur Ausbaggerung von Wasserläufen oder Baggerarbeiten in Hafenanlagen: Bitte wenden Sie sich an die Sektion Gewässer (+41 26 305 37 60; sen@fr.ch).
Ohne Genehmigung durchgeführte Eingriffe
Gemäss dem NHG und dem NatG kann jeder Eingriff in die Ufervegetation, der ohne Genehmigung vorgenommen wird, bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden.