Mehrere Bestimmungen des InfoG waren nicht vereinbar mit dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention): einerseits war der persönliche Geltungsbereich zu stark eingeschränkt. Andererseits waren gewisse Ausnahmen vom Zugangsrecht unvereinbar mit der Aarhus-Konvention, während andere den Anforderungen der Konvention gemäss ausgelegt werden mussten. Zudem konnte sich das Zugangsverfahren in einigen Fällen als zu lange erweisen.
Mehrere Gesetzesartikel wurden nun für den Umweltbereich entsprechend angepasst und einige Änderungen gelten für alle Bereiche. Eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes stellt die Streichung der zeitlichen Limitierung dar, die bisher galt. Das InfoG findet neu für alle amtlichen Dokumente, die in seinen Anwendungsbereich fallen, Geltung - unabhängig vom Entstehungszeitpunkt des Dokuments und vom betroffenen Bereich.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.fr.ch/atprd/files/pdf90/guide-pratique-organes-publics-dt_actualisation-2016_def.pdf
http://www.fr.ch/atprd/files/pdf90/cas-pratiques-trans_communes--de_actualisation-2016.pdf
http://www.fr.ch/atprd/de/pub/oeffentlichkeitsprinzip/faq.htm
http://bdlf.fr.ch/frontend/versions/4692?locale=de