Während der Mediationssitzung erklärte sich die Gemeinde bereit, Zugang zu einem Teil der verlangten Dokumente zu gewähren. Nach der Analyse der von der Gemeinde ausgehändigten Dokumente empfiehlt die Transparenzbeauftragte, dem Gesuchsteller im Rahmen der Regeln des InfoG Zugang zu denjenigen Passagen zu gewähren, welche das Verwaltungsvermögen der Gemeinde betreffen: Diese betreffen das Erfüllen einer öffentlichen Aufgabe. Es handelt sich um die Teile der Dokumente, die die ausserschulische Betreuung und die Schulbibliothek betreffen. Der Zugang zu Teilen der Dokumente, die das Finanzvermögen der Gemeinde betreffen, also im Zusammenhang mit den an Private vermieteten Wohnungen, kann gemäss InfoG nicht verlangt werden. Sie betreffen nicht das Erfüllen einer öffentlichen Aufgabe. An der Verweigerung des Zugangs zu Ausschnitten aus Protokollen des Gemeinderats könne festgehalten werden. Was schliesslich das vorgebrachte Argument des unverhältnismässigen Arbeitsaufwands anbelangt, so forderte die Transparenzbeauftragte die Gemeinde auf, den Gesuchsteller seine Anfrage präzisieren zu lassen respektive in ihrem Entscheid darzulegen, warum der Aufwand zur Beschaffung der verlangten Dokumente unverhältnismässig sei.
Teilweiser Zugang zu Dokumenten bezüglich eines Gemeindegebäudes empfohlen
Die kantonale Transparenzbeauftragte hat der Gemeinde Treyvaux empfohlen, teilweisen Zugang zu Dokumenten bezüglich der Renovation, dem Unterhalt und der Reparatur eines Gebäudes zu geben, in dem sich unter anderem die ausserschulische Betreuung und die Schulbibliothek befinden. Die Gemeinde hatte den Zugang zu diversen Dokumenten rund um das Gebäude verweigert, weil bei der Verwaltung dieses Gebäudes die Gemeinde als Private handle und die Dokumente daher nicht im Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabe der Gemeinde stünden.
Veröffentlicht am 04. Dezember 2019 - 14h26
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Herausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 01.04.2022 - 11h01