Das RSSV hatte in seiner Stellungnahme den derzeitigen Zugang zum Dokument abgelehnt und sich für einen aufgeschobenen Zugang ausgesprochen, da der Bericht zur Vorbereitung von verschiedenen Entscheiden diene. Zudem hatte es die Vertraulichkeit des Dokuments sowie die persönliche Situation der AntragstellerInnen geltend gemacht.
Die Transparenzbeauftragte gab in ihrer Empfehlung zu bedenken, dass das öffentliche Organ bei einem aufgeschobenen Zugang zu einem Dokument jene Lösung suchen müsse, die dem Transparenzprinzip am meisten entspreche. Es müssten also alle Passagen zugänglich gemacht werden, die nicht der Entscheidfindung dienten oder die keinen direkten und sofortigen Bezug zu einer konkreten Entscheidung haben.
Zudem wies sie darauf hin, dass das InfoG die Zugänglichkeit zu einem Dokument festlegt. Was schliesslich die persönliche Situation der AntragstellerInnen anbelangt, so hat dies auf das Zugangsrecht keinen Einfluss. Laut InfoG hat jede natürliche und juristische Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten im Besitz der öffentlichen Organe und muss ihr Gesuch nicht begründen.