Die Gemeinde hatte sich in ihrer Stellungnahme im Nachgang zu einem entsprechenden Zugangsgesuch gegen den Zugang zu diesen Dokumenten ausgesprochen und wollte dem Antragsteller Zugang zu einem Dokument mit Schlüsselzahlen geben. Sie machte die Beeinträchtigung des Schutzes von Personendaten sowie die Offenbarung von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen geltend und wies darauf hin, dass mit dem Zugang Informationen vermittelt würden, die von Dritten freiwillig mitgeteilt worden seien.
Die Transparenzbeauftragte kam in ihrer Empfehlung zum Schluss, dass die sich in der fraglichen Abrechnung befindlichen Personendaten nicht schützenswert seien und das öffentliche Interesse, von der Abrechnung Kenntnis nehmen zu können, höher zu gewichten sei als das private Interesse der genannten Firmen. Auch die in den beiden anderen Dokumenten enthaltenen Personendaten müssen nicht durch das Geheimnis geschützt werden.
Zudem beinhalte weder der Vertrag noch die Abberufungsvereinbarung eine Vertraulichkeitsklausel und diese Ausnahmebestimmung könne daher nicht geltend gemacht werden. Nicht ausgeschlossen werden könne allerdings die Tatsache, dass sich im Vertrag Angaben zu Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen befänden. Deshalb sei das Unternehmen vor einer allfälligen Zugänglichmachung dieses Dokuments gemäss des im InfoG vorgesehenen Vorgehens anzuhören.