Schiesspflicht im Jahr 2024
Umfang der Schiesspflicht
Die Schiesspflicht beginnt im Jahr nach Absolvierung der Rekrutenschule. Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
a) Schiesspflichtig sind
- Armeeangehörige des Jahrganges 1989 und jüngere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
- Subalterneoffiziere (Lt/Oblt) des Jahrganges 1989 und jüngere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige.
b) Nicht schiesspflichtig sind
Armeeangehörige, welche 2024 aus der Armee entlassen werden.
c) Von der Schiesspflicht sind dispensiert
- Schiesspflichtige, die im Jahr 2024 mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
- Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen Auslandurlaub erhalten haben, sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
- Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurückerhalten;
- Militärdienstpflichtige, die wieder in die Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
- die von einer medizinischen Untersuchungskommission Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
- die von der kantonalen Militärbehörde wegen Freiheitsentzug oder Krankheit Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
- Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
- Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt;
- Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
Ort der Absolvierung der Schiesspflicht
Schiesspflichtige haben die Schiesspflicht in einem anerkannten Schiessverein zu erfüllen.
Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, Angehörige der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.
Erfüllung der Schiesspflicht
Schiesspflichtige Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Waffe. Die Übungen dürfen nur aus zwingenden Gründen mit der Waffe eines anderen Angehörigen der Armee geschossen werden.
Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.
Bedingungen
Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die oder der Schiesspflichtige:
a) mit der Handfeuerwaffe mindestens 42 Punkte bzw. mit der Faustfeuerwaffe mindestens 120 Punkte erreicht hat und
b) nicht mehr als drei Nuller geschossen hat.
Wer die Gesamtmindestleistung nicht erbringt, kann die obligatorischen Übungen im gleichen Verein zweimal wiederholen. Die Kosten der Munition für die Wiederholungen gehen zu Lasten der Schiesspflichtigen.
Subalternoffiziere, welche die Schiesspflicht auf 25 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen. Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.
Als verblieben gilt, wer die verlangte Mindestleistung das erste Mal oder auch in den zwei Wiederholungen nicht erreicht. Diese Schiesspflichtigen werden in einen Schiesskurs für Verbliebene (in Zivil) einberufen.
Allgemeine Weisungen
Die obligatorischen Schiessübungen müssen bis spätestens 31. August beendet sein. Nach dem 31. August geschossene Übungen werden nicht mehr anerkannt.
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vollständig in einem Schiessverein schiessen, haben den Nachschiesskurs ohne Sold und Reisespesenrückerstattung zu bestehen. Das Aufgebot hierzu erfolgt nur durch diese öffentliche Veröffentlichung.
Wer einem Aufgebot zu einem Kurs für Nachschiesspflichtige oder Schiesskurs für Verbliebene nicht Folge leistet, wird bestraft. Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall das obligatorische Programm bis zum 31. August in ihrem Verein nicht schiessen oder aus den gleichen Gründen nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben sofort ein Dispensationsgesuch unter Beilage eines verschlossenen Arztzeugnisses an die kantonale Militärbehörde des Wohnorts zu richten.
Schiesspflichtkontrolle
Das Dienstbüchlein, der militärische Leistungsausweis, ein amtlicher Ausweis sowie die Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (Form. 1.23) sind beim Antreten zur obligatorischen Schiessübung mitzubringen und dem Vereinsvorstand abzugeben. Der Schiesspflichtige, welcher ohne Aufforderung erscheint, darf nicht abgewiesen werden. Der Schützenverein erstellt ein neutrales Standblatt. Ist der/die Schiesspflichtige zur Zeit der Absolvierung des obligatorischen Programms nicht im Besitz des militärischen Leistungsausweises, hat er/sie dieses dem Vereinsvorstand unverzüglich abzugeben, sobald er/sie wieder darüber verfügt.
Der Vereinsvorstand trägt das geschossene Resultat der Schiesspflichtigen sofort im militärischen Leistungsausweis ein und erfasst das Resultat im Programm der SAT-Admin.
Nichterfüllung der Schiesspflicht
Die fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Schiesspflicht kann von der kantonalen Militärbehörde in leichten Fällen gemäss Militärstrafgesetz disziplinarisch bestraft werden.
Fälle, die nicht disziplinarisch geregelt werden können, werden dem Oberauditorat/Militärjustiz gemeldet.
Aufgebot zum Nachschiesskurs
Teilnehmer
Alle im Kanton Freiburg wohnhaften Schiesspflichtigen gemäss obenerwähnter Ziff 1. (Umfang der Schiesspflicht), die bis zum 31. August 2024 das vorgeschriebene obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen ihre Schiesspflicht im Nachschiesskurs erfüllen.
Ort und Zeit
Samstag, 9. November 2024, Einrückungszeit: 09.00 Uhr
Standblattausgabe bis spätestens 10.30 Uhr
Schiessplatz Montagne de Lussy bei Romont
Ende des Kurses: 11.00 Uhr.
Anzug und Ausrüstung
Zweckmässige und der Jahreszeit angepasste Zivilkleidung. Mitzubringen sind: persönliche Waffe (Subalternoffiziere: Stgw), Gewehrputzzeug, Gehörschutz, Schiessbrille (sofern im DB eingetragen), Messer, Dienstbüchlein, militärischer Leistungsausweis sowie ein amtlicher Ausweis.
Aufgebot
Es werden keine persönlichen Marschbefehle erlassen. Diese Publikation auf Internet bzw. die Publikation im Amtsblatt gelten als Aufgebot.
Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben ein Dispensationsgesuch unter Beilage eines verschlossenen Arztzeugnisses an die kantonale Militärbehörde des Wohnorts zu richten.
Feldschiessen
Informationen über das Feldschiessen im Kanton werden über den Freiburger Kantonalschützenverein (FKSV) ausgegeben. Auskünfte sind über die Webseite des Vereins einzuholen unter: www.sctf.ch
Aufgaben ausserhalb des Dienstes
Die ausserdienstlichen Aufgaben sind durch das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung geregelt (MG).
Für das Schiessen ausserhalb des Dienstes, beziehe man sich auf die folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst;
- Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst;
- Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die Schiesskurse;
- Verordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst;
- Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen