Hinterlegung der persönlichen Waffe
Die persönliche Waffe kann kostenlos bei einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA hinterlegt werden.
Der Angehörige der Armee ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
Der Angehörige der Armee ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung wieder zu behändigen.
Die Reise- und Transportkosten sind durch den Angehörigen der Armee zu tragen.
Überlassung des Sturmgewehrs
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:
- sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 26 und 28 VPAA);
- sie in den letzten drei Kalenderjahren vier Bundesübungen mit der entsprechenden Waffe absolviert haben und diese im Schiessbüchlein oder im militärischen Leistungsausweis eingetragen sind; und
- sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) für das Sturmgewehr vorlegen.
2 Das Sturmgewehr wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 100 Franken zu Eigentum überlassen.
3 Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die LBA zu einer halbautomatischen Feuerwaffe mit Einzelfeuer abgeändert.
Überlassung der Pistole
1 Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee eine Pistole ohne Schiessnachweis zu Eigentum, wenn:
- sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 26 und 28 VPAA); und
- sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 WG für die Pistole vorlegen.
2 Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von 30 Franken zu Eigentum überlassen.
3 Im Grundsatz geht die zugeteilte persönliche Waffe ins Eigentum über. In Ausnahmefällen kann aus Bestandesgründen eine Waffe eines anderen Typs abgegeben werden.