Schutzraum Baupflicht
Für Wohnbauten mit 38 und mehr Zimmern gilt eine Schutzraumbaupflicht. Die Anwendung der 2/3-Regel (Art. 70 der Zivilschutzverordnung des Bundes ZSV) ergibt für solche Bauten Schutzräume mit mindestens 25 Schutzplätzen.
In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Schutzräume mit mindestens 15 Plätzen bereitzustellen, was Wohnbauten mit 23 Zimmern entspricht.
Bei Überbauungen mit mehreren einzelnen Gebäuden ist die Anzahl Zimmer der gesamten Überbauung zu berücksichtigen.
Die Schutzräume sind gemäss TWP 1984 und TWK 2017 zu planen (siehe untenstehende Links).
In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind Schutzräume mit mindestens 15 Plätzen bereitzustellen, was Wohnbauten mit 23 Zimmern entspricht.
Ersatzabgaben
Für die anderen Wohnbauten wird eine Ersatzabgabe in der Höhe von 800 Franken pro Schutzplatz erhoben.
Die Entrichtung dieser Abgabe ist eine Bedingung für die Baubewilligung.
Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen werden die Schutzräume alle 10 Jahre auf ihre Betriebsbereitschaft kontrolliert.