Änderungen des RBPG und des RPBR
Gesetz des 15. März 2016 zur Änderung des RBPG
Am 15. März 2016 beschloss der Grosse Rat eine Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG), um das kantonale Recht an das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), das am 1. Mai 2014 in Kraft trat, anzupassen. So wurden neue Bestimmungen für die Verwaltung der Bauzone eingeführt, um den Gesetzgebungsauftrag von Artikel 15a RPG betreffend Bauverpflichtung zu erfüllen. Des Weiteren sieht das RPBG nun eine Mehrwertabgabe vor.
Die Gemeinde Villars-sur-Glâne und vier Privatpersonen haben diese Gesetzesänderung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und deren Aufhebung verlangt. Die Beschwerdeführer begründeten dies damit, dass der kantonale Gesetzgeber das gesetzliche Kaufsrecht für die Gemeinden gestrichen und somit ein Gesetz verabschiedet habe, das mit dem revidierten RPG nicht vereinbar sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in seinem Entscheid vom 5. Juli 2017 teilweise gut, weil im vom Grossen Rat verabschiedeten RPBG die Bestimmungen fehlten, die nötig sind, um die Bauverpflichtung umzusetzen. Das verabschiedete Gesetz müsse somit, so das Bundesgericht, in diesem Punkt ergänzt werden.
Der Staatsrat beschloss, in einem ersten Schritt das geänderte RPBG, so wie es vom Grossen Rat verabschiedet wurde, am 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Der Staatsrat wird darüber hinaus bis Ende dieses Jahres eine Änderung des Ausführungsreglements zum RPBG (RPBR) erlassen, die insbesondere Bestimmungen zur Mehrwertabgabe enthält und die am selben Tag wie das geänderte RPBG in Kraft treten wird.
Um die Bauverpflichtung nach Artikel 15a Abs. 2 RPG umzusetzen, wird bis Ende 2017 ein Gesetzesvorentwurf zur Änderung des RPBG in die interne Vernehmlassung gegeben werden, um den Entwurf Anfang 2018 dem Grossen Rat unterbreiten zu können. Dadurch wird das Ergebnis der Debatten im Kantonsparlament zu dieser ergänzenden Gesetzesänderung bei den Arbeiten für die Totalrevision des kantonalen Richtplans berücksichtigt werden können.
Änderung des RPBG und des RPBR in Verbindung mit dem kantonalen Richtplan
Gleichzeitig zum Entwurf des neuen kantonalen Richtplans wird im November 2017 ein weiterer Gesetzesvorentwurf zur Änderung des RPBG, mit der die Regionalplanung obligatorisch wird, in die Vernehmlassung gegeben werden. Dadurch erhalten die Regionen mehr Gewicht in der Raumplanung, entsprechend den neuen Vorgaben des Bundesrechts, wonach Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus - also auf überkommunaler Ebene - abzustimmen sind. In Abhängigkeit vom Ergebnis der öffentlichen Vernehmlassung des kantonalen Richtplans und namentlich der Stellungnahmen der Behörden und interessierten Kreise zu den Grundsätzen für die Siedlungsentwicklung und zu den Aufgaben der Regionen, wird der Staatsrat entscheiden, ob dieser Gesetzesvorentwurf aufrecht erhalten und dem Grossen Rat übermittelt werden soll.
Der Gesetzesvorentwurf wird durch einen Verordnungsentwurf zur Änderung des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) begleitet, der ein spezifisches und schnelleres Verfahren für die Projektblätter im neuen kantonalen Richtplan vorsieht.
Documents
- Rapport explicatif accompagnant l'avant-projet de loi modifiant la loi sur l'aménagement du territoire et les constructions (LATeC) (PDF, 54.09k)
- Projet de loi modifiant la loi sur l'aménagement du territoire et les constructions (PDF, 23.83k)
- Rapport explicatif accompagnant le projet d'ordonnance modifiant le règlement d'exécution de la loi sur l'aménagement du territoire et les constructions (ReLATeC) (PDF, 18.88k)
- Projet d'ordonnance modifiant le règlement d'exécution de la loi sur l'aménagement du territoire et les constructions (PDF, 19.5k)