Der Staatsrat hat an seiner Sitzung vom 12.Dezember 2022 einer Änderung des Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) zugestimmt. Unter den Bestimmungen zur Befreiung der Baubewilligungspflicht wird der neue Artikel 87a eingeführt, welcher es erlaubt, geringfügige Änderungen bei Mobilfunkanlagen über eine Meldeverfahren beim Amt für Umwelt (AfU) laufen zu lassen.
Die geringfügigen Änderungen entsprechen der von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 7. März 2022 genehmigten Empfehlungen. Im Kanton Freiburg wird „Option 1“ umgesetzt, was bedeutet, dass nur Änderungen, welche zum Unterhalt der Netze notwendig sind über das Meldeverfahren laufen dürfen. Im Rahmen dieser Verfahrens wird durch das AfU bei jedem Antrag geprüft, ob die Kriterien einer geringfügigen Änderung eingehalten sind und durch diese Kontrolle wird der Schutz der Bevölkerung gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) sichergestellt..
Für alle weiteren Änderungen bei Mobilfunkanlagen ist nach wie vor ein Baubewilligungsverfahren notwendig.