Was ist unter dem Begriff Gewässerraum zu verstehen?
Der Gewässerraum (GWR) ist ein Korridor, der entlang der Fliessgewässer und der stehenden Gewässer verläuft und zum Schutz vor Hochwasser, zur Vorbeugung schädlicher Einflüsse der Gewässer, zur Schaffung von Naturräumen und zur Bereitstellung von Erholungsgebieten dient. Des Weiteren trägt er zum Schutz der Qualität der Oberflächengewässer sowie zur Widerstandsfähigkeit dieser Lebensräume gegenüber dem Klimawandel bei.
Die GWR unterliegen Bau- und Nutzungsbeschränkungen, die seit 2011 im Bundesrecht verankert sind (Art. 41a ff. der Gewässerschutzverordnung des Bundes, GSchV). Artikel 25 Abs. 3 des kantonalen Gewässergesetzes (GewG) sieht einen Abstand von mindestens 4 m zwischen der Grenze des Gewässerraums und Bauten vor.
Die Nutzungsbeschränkungen, die sowohl bebaute als auch landwirtschaftlich genutzte Parzellen betreffen, umfassen das Verbot der Bodenbearbeitung, des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie der Austragung von Gülle. Gewisse Dauerkulturen können im Gewässerraum verbleiben (Bestandesschutz; Art. 41c Abs. 2 GSchV). Eine Bewirtschaftung ist weiterhin unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen möglich. Im Bereich der Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung der Modalitäten für den Übergang zur neuen Regelung, die 2028 in Kraft treten soll, beauftragt.
Die Baubeschränkungen beziehen sich hauptsächlich auf das Verbot des Baus neuer Anlagen (Gebäude, Infrastrukturen usw.), nicht aber auf den Besitz des Grundstücks. Bestehende Anlagen können, wenn sie rechtmässig erstellt wurden, verbleiben (Bestandesschutz; Art. 41c Abs. 2 GSchV).
Weshalb muss der Gewässerraum abgegrenzt werden?
Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum der Oberflächengewässer abzugrenzen (Art. 36a GSchG). Der Staat Freiburg hat in den 2000er-Jahren mit der Abgrenzung dieser Räume begonnen. Sie wurden nach und nach in die Ortsplanung (OP) der Gemeinden integriert und werden seit knapp 20 Jahren bei der Bearbeitung von Baubewilligungsgesuchen berücksichtigt.
Aufgrund der 2011 erfolgten Änderung des Bundesgesetzes musste der Staat Freiburg seine Vorgehensweise bei der Abgrenzung des Gewässerraums an die neuen gesetzlichen Grundlagen anpassen. Der Staat Freiburg hat in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen Grundsätze für die Abgrenzung des GWR festgelegt, die 2018 in den kantonalen Richtplan aufgenommen wurden. Auf diesen Prinzipien aufbauend hat das Amt für Umwelt (AfU) die Daten zur Abgrenzung der Gewässerräume für alle Fliess- und stehenden Gewässer des Kantons aktualisiert. Diese Arbeit ist nun abgeschlossen und die aktualisierten Daten zur Abgrenzung stehen ab sofort der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Wie werden die aktualisierten Daten zur Abgrenzung verbindlich?
Laut Bundesgesetzgebung müssen die Kantone dafür sorgen, dass der GWR bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG, übernommen in das kantonale GewG). Sobald die Daten zur Abgrenzung verfügbar sind, müssen die Behörden sie berücksichtigen und ihre Einhaltung sicherstellen.
Ursprünglich (im Dezember 2021) hatte der Staatsrat beschlossen, die verbindliche Festlegung der GWR durch einen kantonalen Nutzungsplan (KNP) vorzunehmen, um eine koordinierte Umsetzung im gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten. Allerdings sind beim Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) derzeit zahlreiche OP-Dossiers von Gemeinden infolge der letzten Welle von Gesamtrevisionen anhängig. Um dem Bundesrecht zu entsprechen, muss die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) die aktualisierten GWR-Daten an diese Gemeinden zur Integration in ihre OP weiterleiten, wobei die Direktion nicht warten kann, bis ein KNP ausgearbeitet wurde.
So werden in den nächsten Jahren die aktualisierten GWR-Daten de facto in der grossen Mehrheit über die OP der Freiburger Gemeinden (inkl. der fusionierten Gemeinden) verbindlich festgelegt werden. In seiner Sitzung vom 2. November 2022 stellte der Staatsrat fest, dass vor dem oben genannten Hintergrund die Zweckmässigkeit eines Nutzungsplans auf kantonaler Ebene nicht mehr gegeben ist, und beschloss daher, auf einen KNP GWR zu verzichten und stattdessen mit der Integration der GWR in die OP der Gemeinden den bisher verfolgten Ansatz zu bevorzugen. Der Staatsrat ist überzeugt, dass diese Vorgehensweise es auch ermöglichen wird, die konkrete Situation der Gemeinden im Einzelfall zu berücksichtigen sowie auf Fragen und Probleme vor dem Hintergrund einer spezifischen OP-Revision einzugehen.
Die Regionen können die veröffentlichten Daten konsultieren und so die Auswirkungen der aktualisierten Gewässerräume auf die im regionalen Richtplan enthaltenen Arbeitszonen analysieren. In der regionalen Strategie der Arbeitszonen könnten diese Flächen als unverfügbar bezeichnet werden und entsprechend der im kantonalen Richtplan verankerten Grundsätze könnte verlangt werden, dass ihre Nutzung innerhalb von 3 Jahren nach Genehmigung des regionalen Richtplans bei einer Änderung der OP der betroffenen Gemeinden erneut überprüft wird.
Bereitstellung der Daten
Die aktualisierten Daten zur Abgrenzung der Gewässerräume stehen der Öffentlichkeit auf den Online-Karten des Kantons unter www.map.geo.fr.ch (Thema Umwelt) sowie dem landwirtschaftlichen Informationssystem GELAN zur Verfügung.
Die Veröffentlichung der aktualisierten Daten zur Abgrenzung hat rein informativen Charakter und eröffnet kein Recht zur Einsprache. Diese Daten werden erst mit ihrer Übernahme in die OP der Gemeinden verbindlich. Eine Inkraftsetzung der extensiven Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen für das gesamte Kantonsgebiet ist jedoch erst ab 2028 vorgesehen.
Die Gewässerräume machen, auf das gesamte Kantonsgebiet gesehen, eine Fläche von 4200 Hektar aus, was etwa 4% der Fläche des Kantonsgebiets entspricht. Hierzu zählen 1863 km Fliessgewässer, von denen knapp 1400 km von der Aktualisierung der Daten betroffen sind, sowie 204 km Ufer von stehenden Gewässern.