Ausserhalb des Waldareals ist die beste zu wählende Lösung das Anhäufen des Schnittguts. Natürliche Holzabfälle können, soweit ihre Qualität dies zulässt, auch als Brennholz verwertet werden. Kleine Mengen trockenen Holzes sollten nur unter begründeten Umständen verbrannt werden und unter Einhaltung gewisser Regeln (praktisch keine Rauchentwicklung, keine Belästigung der Nachbarschaft).
Im Wald ist das Verbrennen von Schlagabraum verboten. Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA) berät die Waldbesitzer über die gute waldwirtschaftliche Praxis. Das Amt ist befugt, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, wenn gewisse strenge Kriterien dies erlauben.
Die praktische Anweisung „Umgang mit Schlagabraum“ entstand in Zusammenarbeit der folgenden Ämter: Amt für Umwelt, Amt für Wald, Wild und Fischerei, Amt für Natur- und Landschaft, Amt für Landwirtschaft, Landwirtschaftliches Institut des Kantons Freiburg. Auslöser war unter anderem die Antwort des Staatsrats auf die Anfrage der Grossräte Gabriel Kolly / Patrice Jordan (2017-CE-113) „Verbrennen von Ästen ausserhalb des Waldes: Wer erteilt die Bewilligung?“