Der vom Staatsrat verabschiedete Vorentwurf regelt, wie und unter welchen Voraussetzungen die Ressourcen des Untergrundes erforscht und ausgebeutet bzw. genutzt werden dürfen. Der Nutzung dieser Ressourcen für die Energiegewinnung wird seit einigen Jahren ein grosses Potenzial beigemessen. Im Kanton Freiburg wurden in den letzten Jahren verschiedentlich Schürfbewilligungen für die Suche nach Kohlenwasserstoffen beantragt. Zudem werden Geothermie-Projekte in Erwägung gezogen. Die derzeit geltenden rechtlichen Grundlagen sind lückenhaft und müssen an diese Entwicklungen angepasst werden.
Der Gesetzesvorentwurf unterscheidet zwischen den Erkundungen zur Nutzung des Untergrunds und der eigentlichen Nutzung.
I. Erkundungsbewilligung
Jegliche Erkundung betreffend die natürlichen Ressourcen des Untergrunds bedarf laut Vorentwurf einer vom Staatsrat erteilten Erkundungsbewilligung. Das entsprechende Gesuch wird für 30 Tage im Amtsblatt (ABl) veröffentlicht. Die Erkundungsbewilligung ist zeitlich befristet und kann verlängert werden. Der Staat erhebt für die Bewilligung eine jährliche Abgabe von höchstens 50 000 Franken. Eine Bewilligung wird entweder zur Oberflächenerkundung (oberflächengeologische oder geophysikalische Untersuchungen ohne Bohrung) oder zur Tiefenerkundung (mit Bohrungen) erteilt.
II. Konzession
Die Nutzung der natürlichen Ressourcen des Untergrunds bedarf einer vom Staatsrat erteilten Konzession. Wer eine Konzession beantragt, muss namentlich nachweisen, dass eine kommerzielle Nutzung möglich ist, dass der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist, dass die vorgesehene Technik eine Nutzung ohne erhebliche Gefahr erlaubt und dass die Finanzierung der Anlage, des Betriebs, des Rückbaus und der Nachsorge der Anlage sichergestellt ist.
Das Gesuch um Erteilung einer Konzession wird mit Ankündigung im ABl 30 Tage öffentlich aufgelegt und kann mit Einsprache angefochten werden. Eine Konzession wird für die Dauer von höchstens 50 Jahren (mit der Möglichkeit von Verlängerungen von jeweils 10 Jahren) und für einen klar definierten Perimeter erteilt. Sie ist Gegenstand einer jährliche Abgabe sowie einer Förderabgabe, die 20 % des Marktwertes der genutzten natürlichen Ressource nicht überschreiten dürfen.
III. Geologiedatenbank
Der Vorentwurf sieht zudem eine Geologiedatenbank vor, die mit den unentgeltlich dem Staat übergegebenen geologischen Informationen und Ergebnissen aus den bewilligungsbedürftigen Untersuchungen und Bohrungen gespiesen wird. Diese Datenbank ist im Hinblick auf eine bessere Kenntnis des Untergrunds von zentraler Bedeutung. Damit sind eine immer genauere Planung von Projekten und das Erkennen von Problemen oder Unvereinbarkeiten zwischen neuen und geplanten Untergrundsnutzungen möglich. Die von Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung oder Konzession übergebenen Daten unterstehen während 5 Jahren der Geheimhaltung.
Mit dem neuen Gesetz werden zwei alte Erlasse aufgehoben: das Gesetz vom 27. Februar 1960 über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen sowie das Gesetz vom 4. Oktober 1850 über den Betrieb der Minen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. November 2014.