Im Dezember 2017 hatte die RUBD beschlossen, OP-Dossiers, die vor der Annahme am 2. Oktober 2018 durch den Staatsrat des neuen kantonalen Richtplans öffentlich aufgelegt worden waren, gestützt auf den alten kantonalen Richtplan zu beurteilen. Damit ist sichergestellt, dass sowohl das neue Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) richtig angewendet wird als auch der grossen Arbeit Rechnung getragen wird, welche die Gemeinden für die Anpassung ihres OP an das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG), das seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist, geleistet haben. Diese Vorgehensweise erlaubt zudem eine kontrollierte Siedlungsentwicklung, die den raumplanerischen Zielen und Grundsätzen entspricht. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und damit der Bund hat diese Vorgehensweise durch die Validierung zahlreicher OP, die das RUBD nach diesem Grundsatz angenommen hat, faktisch bestätigt.
Am 3. September 2019 hob das KG eine Genehmigungsverfügung der RUBD für den OP einer Freiburger Gemeinde auf, weil sich die RUBD dabei auf den alten kantonalen Richtplan gestützt hatte. Das KG begründete seinen Entscheid damit, dass der neue kantonale Richtplan ab Annahme durch den Staatsrat für die kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich sei, weshalb die RUBD bei der Prüfung des OP-Dossiers die neuen Regeln hätte anwenden müssen.
Der Staatsrat nimmt den Entscheid des KG mit Bedauern und Unverständnis zur Kenntnis. Dieser wird nämlich weitreichende Folgen für die Planungsarbeiten haben, welche die Gemeinden über mehrere Jahre geleistet haben. Er wird bedeutende und unmittelbare Auswirkungen auf die OP-Verfahren von gut fünfzig Gemeinden haben, ohne dass dies grosse Vorteile für den Kanton bringen würde, weil die betroffenen Parzellen weniger als ein Prozent des Baulands im Kanton ausmachen. Die Gemeinden unternehmen schon seit vielen Jahren grosse Anstrengungen, um die Bauzonen auf ihrem Gebiet zu redimensionieren. So sind seit Mai 2014 270 ha Bauland ausgezont worden.
Aus diesen Gründen will der Staatsrat beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts einlegen.