Mit dem revidierten Bundesgesetz über Raumplanung, das die Stimmbevölkerung im März 2013 mit 62,9 Prozent angenommen hat, wurde das Instrument der Mehrwertabgabe eingeführt. Die Abgabe dient dazu, den erheblichen Vorteil auszugleichen, der durch eine Einzonung oder durch eine Nutzungsänderung entsteht. Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwertes. Mit den Geldern entschädigt der Staat in erster Linie materielle Enteignungen. Er finanziert damit aber auch Massnahmen zur Bodenverbesserung, z.B. Arbeiten für landwirtschaftliche Betriebe, namentlich Güterzusammenlegungen und Wiederinstandstellungen von Alpwegen, oder Infrastrukturen, die eine gute Raumentwicklung oder die Förderung der sanften Mobilität zum Ziel haben.
Am 1. Januar 2018 ist die Änderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) zur Einführung einer Mehrwertabgabe in Kraft getreten. Seither hat sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt, und es gab eine Motion aus dem Grossen Rat (Gobet/Boschung vom 23. Juni 2020). Daraus ergab sich Revisionsbedarf in verschiedenen Punkten. Namentlich sollten die Bestimmungen zur Berechnung und zur Erhebung der Mehrwertabgabe so ausgestaltet werden, dass sie mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit bringen.
Breit abgestützter Vorentwurf
Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) hat gemeinsam mit einer breit abgestützten Begleitgruppe, in der die Fraktionen des Grossen Rates, die Gemeinden, das Kantonsgericht sowie Vertreter der Immobilienbranche und des Mieterverbandes vertreten waren, einen Vorentwurf erarbeitet. Der Staatsrat hat diesen Vorentwurf nun bis zum 10. Juni 2021 in eine öffentliche Vernehmlassung geschickt.
Vorgeschlagen wird namentlich eine Änderung von Art. 113b RPBG. Dieser soll um einen Absatz ergänzt werden, der klar macht, dass zur Berechnung des Verkehrswerts eines Grundstücks die Vergleichsmethode, oder – bei Fehlen hinreichend verlässlicher Vergleichspreise – auch andere offiziell anerkannte Schätzungsmethoden wie etwa die Residualwertmethode angewendet werden können. Diese Bestimmung orientiert sich an einem Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. November 2020, der diese Frage zum ersten Mal behandelte.
Zwei weitere Bestimmungen sollen den Informationsfluss zwischen Verwaltungsbehörden, Gemeinden und involvierten Grundstücksbesitzern verstärken. Zudem wird eine Pro-Rata-Zahlung eingeführt und es wird geklärt, in welchen Fällen die Zahlung aufgeschoben werden kann. Schliesslich macht eine neue Übergangsbestimmung klar, dass Grundstücke, die Gegenstand einer Planungsmassnahme waren, die vor dem 1. Januar 2018 – also vor Inkrafttreten des neuen RPBG – öffentlich aufgelegt wurde, aber nach diesem Datum von der RUBD genehmigt wurde, nicht der Mehrwertabgabe unterliegen.
Kanton Freiburg nicht alleine
Für den zusätzlichen Aufwand, den die neuen Bestimmungen bei der Verwaltung generieren, müssen zusätzliche Ressourcen eingesetzt werden. Dies stellt auch sicher, dass die offenen Dossiers seit dem Behandlungsstopp im Frühling 2020 rasch behandelt werden können.
Mit seinen Arbeiten zur Anpassung der Rechtsgrundlagen über die Mehrwertabgabe steht Freiburg unter den Kantonen nicht alleine da. Viele von ihnen sind aktuell ebenfalls daran, ihre Praxis und ihre Rechtsgrundlagen zur Berechnung der Mehrwertabgabe weiter zu entwickeln.