Beim Vorgespräch werden der Vollzugsplan und das Wochenprogramm festgelegt. Diese beinhalten insbesondere die Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten sowie weiterer Verpflichtungen und die Art der notwendigen Begleitung. Zudem wird über die Progressionsstufen während der Freizeit anlässlich der Wochenenden und Feiertage gesprochen.
Pro Arbeitstag stehen der verurteilten Person max. 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung.
Personen, die im gleichen Haushalt leben, müssen ihre Zustimmung erteilen.
Die verurteilte Person muss sich entsprechend ihrer persönlichen Situation an den Kosten des Strafvollzugs beteiligen (in der Regel 15.--/Tag).
Der Vollzug unter elektronischer Überwachung ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie für Ersatzfreiheitsstrafen, für Bussen und Geldstrafen von 20 Tagen bis zu einem Jahr (für die Berechnung ist der unbedingte UND bedingte Teil massgebend).
Elektronische Überwachung kann zudem an Stelle von Arbeitsexternat und / oder Arbeits- und Wohnexternat für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten gewährt werden.
Eine bedingte Entlassung wird von Amtes wegen für alle Freiheitsstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) von mehr als 3 Monaten, aber frühestens nach zwei Drittel der Gesamtdauer, geprüft. Im Fall einer teilbedingten Strafe, werden die Regeln über die bedingte Entlassung beim unbedingten (zu vollziehenden) Teil nicht angewendet.
Verfahren: Freiheitsstrafen:
Personen, die zu einer Strafe zwischen 20 Tagen und einem Jahr verurteilt werden (der unbedingte und bedingte Teil werden berücksichtigt) werden vom JVBHA kontaktiert, um den Vollzug ihrer Strafe in einer erleichterten Form beantragen zu können (Wahl, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zwischen gemeinnütziger Arbeit, elektronischer Überwachung oder Halbgefangenschaft).