Während des Vollzuges einer Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit (GA) muss die verurteilte Person unentgeltlich eine Leistung zugunsten eines Begünstigten erbringen (Gemeinwesen, soziale Einrichtungen, Werke in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftige Personen).
Die Arbeit wird während der Freizeit des Verurteilten durchgeführt; ein Minimum von 8 Stunden Arbeit pro Woche muss geleistet werden.
Ausserhalb der GA-Stunden kann der Verurteilte frei über seine Freizeit verfügen.
Die Auswahl des Begünstigten und des Arbeitsrhythmus erfolgen nach einem Vorgespräch. Während des Vollzuges seiner Strafe erhält der Verurteilte eine individuelle Begleitung.
Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
Die bedingte Entlassung wird von Amtes wegen für alle Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten (= 360 GA-Stunden), aber nicht vor 2/3 der Gesamtdauer geprüft. Bei Geldstrafen und Bussen, die in Form von gemeinnütziger Arbeit vollstreckt werden, ist eine bedingte Entlassung ausgeschlossen. Gleiches gilt für teilbedingte Freiheitsstrafen.
Verfahren: Freiheitsstrafen:
Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten verurteilt wurden (im Falle einer teilbedingten Strafe, wird nur der unbedingte Teil berücksichtigt), werden vom JVBHA kontaktiert, um den Vollzug ihrer Strafe in erleichterter Form zu beantragen (Wahl, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, zwischen gemeinnütziger Arbeit, elektronischer Überwachung oder Halbgefangenschaft).
Verfahren: Geldstrafen/Bussen:
Die verurteilte Person kann mit schriftlichem Antrag, der an die Justizbehörde gerichtet ist (und nicht, im
Gegensatz zu den Freiheitsstrafen, an das JVBHA) beantragen, die Zahlung der Geldstrafe und/oder der Busse durch die Vollstreckung der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu ersetzen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten nicht durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden können. Nach Erhalt der Gesuche von der Justizbehörde regelt das JVBHA die Vollzugsmodalitäten (Vorladung, Vorgespräch, Wahl des Begünstigten usw.).
Für die Berechnung der GA-Stunden, die anstelle der Geldstrafe/Busse durchgeführt werden, entsprechen vier GA-Stunden einem Tagessatz Geldstrafe oder im Falle einer Busse, ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Geldstrafe oder Busse, die nicht fristgerecht bezahlt wurde und daher in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde, nicht mehr in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden kann.