In seiner Sitzung vom 18. November 2024 hat der Staatsrat der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) die Genehmigung erteilt, einen Vorentwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot in Vernehmlassung zu geben. Zur Erinnerung: Das Bundesgesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, legt den allgemeinen Grundsatz des Gesichtsverhüllungsverbots an öffentlich zugänglichen Orten fest, regelt Situationen, in denen das Verbot nicht gilt, und sieht ein System für Ausnahmen vor.
Die SJSD schlägt vor, die Ausführungsbestimmungen in das kantonalen Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB; SGF 31.1) zu integrieren. Im Vorentwurf wird unter anderem die Behörde bezeichnet, die für Ausnahmebewilligungen zuständig ist: Es ist die Oberamtsperson des Ortes, an dem die Veranstaltung oder die Aktion stattfindet. Zudem regelt der Vorentwurf das entsprechende Verfahren. Es wird systematisch die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde und der Kantonspolizei eingeholt.
Das EGStGB enthält bereits eine Bestimmung über das Vermummungsverbot (und das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände) an Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch. Diese Bestimmung muss an die neue Bundesgesetzgebung angepasst werden, da diese dem kantonalen Recht vorgeht.
Schliesslich wird mit dem Vorentwurf auch das Gesetz über kantons- und bundesrechtliche Ordnungsbussen (KOBG; SGF 33.1) um das Verfahren für Ordnungsbussen nach dem neuen Bundesgesetz ergänzt.